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Verfahrensrecht

OGH: Sachverständigenbestellungsbeschluss (iZm Entziehung oder Einschränkung der Obsorge) als meritorische Entscheidung?

Die Bestellung des Sachverständigen kann nicht als meritorische Entscheidung iZm einer möglichen Entziehung oder Einschränkung der Obsorge qualifiziert werden

11. 02. 2015
Gesetze:   § 45 AußStrG, § 181 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Obsorge, Bestellung des Sachverständigen, Rechtsmittel, verfahrensleitender Beschluss

 
GZ 3 Ob 187/14t, 19.11.2014
 
OGH: Ein Beschluss, mit dem (sei es über Antrag einer Partei, sei es von Amts wegen) ein Sachverständiger bestellt wird bzw mit dem einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, ist nach der höchstgerichtlichen Rsp ein verfahrensleitender Beschluss und daher gem § 45 Satz 2 AußStrG erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar. Auch die Behauptung, durch den Inhalt des Bestellungsbeschlusses könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses.
 
Die Bestellung des Sachverständigen kann nicht als meritorische Entscheidung iZm einer möglichen Entziehung oder Einschränkung der Obsorge qualifiziert werden. Die Bestellung eines Sachverständigen und die Auftragserteilung an diesen dienen dazu, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands in der Sache zu ermöglichen (hier va der Frage nach einer möglichen Kindeswohlgefährdung). Diese von § 13 Abs 1 AußStrG vorgegebene Art der Verfahrensgestaltung obliegt dem Gericht. Es ist nicht notwendig, den Parteien vor jedem einzelnen Verfahrensschritt rechtliches Gehör einzuräumen, sondern es genügt, dass sich eine Partei zu den Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann.
 
Eine gesonderte Anfechtung der Sachverständigenbestellung ist insbesondere seit dem Inkrafttreten des neuen AußStrG ausgeschlossen.
 
 

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