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Verfahrensrecht

OGH: § 6 EO – Wahl des Exekutionsbewilligungsgerichts

Um die Wahlmöglichkeit nach § 6 EO zu haben, muss es sich nicht um denselben der Exekution zugrundeliegenden Anspruch handeln, das Wahlrecht besteht sogar dann, wenn aufgrund mehrere Exekutionstitel Exekutiongeführt werden soll, lediglich die zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags zusätzlich beantragte Exekutionsart begründet das Wahlrecht nach § 6 Z 2 EO nicht

11. 02. 2015
Gesetze:   § 6 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionsbewilligung, Exekutionsbewilligungsgericht,Zuständigkeit, Wahlrecht des Gläubigers

 
GZ 3 Ob 158/14b, 22.10.2014
 
OGH: Gem § 6 EO hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gericht er um die Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengel Exekutionshandlungen vorzunehmen wären, 1. wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder 2. wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder 3. weil ein betreibender Gläubiger aufgrund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt. Um diese Wahlmöglichkeit zu haben, muss es sich nicht um denselben der Exekution zugrundeliegenden Anspruch handeln, das Wahlrecht besteht sogar dann, wenn aufgrund mehrere Exekutionstitel Exekutiongeführt werden soll, lediglich die zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags zusätzlich beantragte Exekutionsart begründet das Wahlrecht nach § 6 Z 2 EO nicht.
 
In Ansehung der gemeinsam mit der Räumungsexekution beantragten Fahrnis- und Forderungsexekution ist die Zuständigkeit des Erstgerichts im Hinblick auf den im Sprengel gelegenen Wohnsitz des Verpflichteten, wo auch Fahrnisse grundsätzlich zu vermuten sind, offensichtlich. Das angerufene Erstgericht war daher gem § 6 Z 2 EO auch zur Bewilligung der gleichzeitig beantragten Räumungsexekution zuständig. Die vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeit des Exekutionsbewilligungsbeschlusses infolge Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts liegt daher nicht vor.
 

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