Das Argument, es seien eine Vielzahl gleichartiger Verfahren anhängig, für die das vorliegende als „Musterprozess“ diene, lässt weder Rückschlüsse auf den konkreten Umfang der anwaltlichen Leistung im Anlassverfahren zu, noch berücksichtigt es, dass die anwaltliche Tätigkeit in Parallelverfahren ohnedies gesondert entlohnt wird
GZ 8 Ob 28/14x, 30.10.2014
OGH: Der Klagevertreter hat gem § 21 Abs 1 RATG für seine erstinstanzliche Tätigkeit einen Honorarzuschlag von 100 % zu den Ansätzen des RATG beantragt. Voraussetzung für diesen Zuschlag ist, dass die Leistung des Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt. Worin dieser besondere Umfang im vorliegenden Fall gelegen sein sollte, der sich auf einen einzelnen Schadenersatzanspruch und damit zusammenhängende Rechtsfragen beschränkt, zu denen grundsätzlich bereits höchstgerichtliche Rsp besteht, ist nicht dargelegt.
Das Argument, es seien eine Vielzahl gleichartiger Verfahren anhängig, für die das vorliegende als „Musterprozess“ diene, lässt weder Rückschlüsse auf den konkreten Umfang der anwaltlichen Leistung im Anlassverfahren zu, noch berücksichtigt es, dass die anwaltliche Tätigkeit in Parallelverfahren ohnedies gesondert entlohnt wird.