Eine bloße Interpretation eines Beweisergebnisses begründet keine Aktenwidrigkeit
GZ 8 Ob 30/14s, 30.10.2014
OGH: Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden.
Eine bloße Interpretation eines Beweisergebnisses (hier: der Bedeutung von „etwa 300.000 EUR“ versus „über 300.000 EUR“ im Rahmen der Würdigung einer Zeugenaussage) begründet keine Aktenwidrigkeit.