Was eine Vertragspartei mit ihren Äußerungen gewollt hat, ist eine der Vergangenheit angehörende Tatsache
GZ 8 Ob 30/14s, 30.10.2014
OGH: In den Bereich der Tatsachenfeststellungen gehört auch der Schluss von bestimmten als erwiesen angenommenen Umständen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht. Was eine Vertragspartei mit ihren Äußerungen gewollt hat, ist eine der Vergangenheit angehörende Tatsache. Die vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung des Erstgerichts, dass sich die Streitteile im Mai 2011 wechselseitig darauf einigten, dass die Liegenschaft dem Kläger samt Inventar, so wie sie lag und stand, gegen Zahlung von 170.000 EUR ins Eigentum übertragen werden sollte, ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar.