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Verfahrensrecht

OGH: § 17 ZPO

Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hat infolge des Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen; die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden

11. 02. 2015
Gesetze:   § 17 ZPO
Schlagworte: Einfache Nebenintervention

 
GZ 1 Ob 123/14s, 18.09.2014
 
OGH: Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht.
 
Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hat infolge des Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.
 
Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.
 
Die Auffassung des Rekursgerichts, das rechtliche Interesse der Zweitnebenintervenientin sei zu verneinen, bedarf ausgehend von deren eigenem Vorbringen keiner Korrektur, hat diese doch in ihrer Beitrittserklärung ihre Deckungspflicht ausdrücklich bestritten und in der Folge angegeben, sie wolle sich durch den Beitritt nicht präjudizieren.
 

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