Eine Bindung der Gebietskrankenkasse und damit aufgrund der sukzessiven Kompetenz auch des Arbeits- und Sozialgerichts an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte; für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in § 8 KBGG
GZ 10 ObS 27/13p, 25.06.2013
OGH: Bei der Beurteilung des Gesamtbetrags der Einkünfte iSd § 8 KBGG geht der Gesetzgeber grundsätzlich von den steuerpflichtigen Einkünften gem dem EStG aus und knüpft damit an jenen Einkommensbegriff an, der für Zwecke der Erhebung der Einkommenssteuer als maßgeblich angesehen wird. Aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze können zwischen dem Einkommen iSd EStG und dem Erwerbseinkommen iSd Sozialversicherungsgesetze erhebliche Unterschiede bestehen. Die Versicherungsträger (sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte) können daher in diesen Fällen bei der Ermittlung des relevanten Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen als die Abgabenbehörden kommen. Letztlich ist es somit Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen iSd Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind, zB bei „Abschreibungen“ oder „Veräußerungsgewinn“.
Wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Spruch des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids festgestellt, so ist aber in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch des Einkommenssteuerbescheids auch eine durch Schätzung der Bemessungsgrundlage ermittelte Besteuerungsgrundlage heranzuziehen. Dies würde in gleicher Weise auch für den Einwand gelten, der Klägerin seien diese Einkünfte in Wahrheit gar nicht zugeflossen.