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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Gerichtsbesetzung gem § 37 ASGG

Auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG finden die Verfahrensbestimmungen und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung; sie unterliegen - abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes - keinen Rekursbeschränkungen

11. 02. 2015
Gesetze:   § 37 ASGG, § 45 JN, § 40a JN, §§ 61ff JN
Schlagworte: Arbeitsgericht, Zuständigkeit, Gerichtsbesetzung

 
GZ 1 Ob 88/13t, 27.06.2013
 
OGH: Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers. Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, hat das Gericht - sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist - gem § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Ein solcher Beschluss unterliegt, weil er sich auf die Besetzung und nicht auf die Zuständigkeit bezieht, nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN. Er ist gem § 40a JN selbständig anfechtbar.
 
Für Beklagte gilt dies jedenfalls für Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG, die nach Streitanhängigkeit ergingen. Dagegen können Besetzungsbeschlüsse nach § 37 ASGG, die vor Zustellung der Klage gefasst wurden, ebenso wie Beschlüsse nach § 40a JN Beklagte nicht binden und von ihnen nicht angefochten werden.
 
Zwar ergibt sich aus den §§ 61ff JN, dass Zivil- und Kausalsenat zueinander im Zuständigkeitsverhältnis stehen, § 37 ASGG behandelt aber das Verhältnis zwischen Zivil-/Handelssenat oder Einzelrichter einerseits und arbeits- und sozialgerichtlichem Senat desselben Gerichtshofs andererseits (und umgekehrt) – systemwidrig - als unrichtige Gerichtsbesetzung.
 

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