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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit bei Nichteinhaltung von Meldevorschriften im Bereich der Fusionskontrolle

Der Grad des Verschuldens eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung hängt auch davon ab, inwieweit es (etwa als Teil eines großen internationalen Konzerns) über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügt und sein Fehlverhalten leicht erkennen kann; größere Unternehmen, insb wenn sie grenzüberschreitend tätig werden, sind wegen der großen wettbewerbsrechtlichen Relevanz ihres Verhaltens strenger zu beurteilen

11. 02. 2015
Gesetze:   § 1 KartG, § 5 KartG, § 7 KartG, § 9 KartG, § 29 KartG, § 17 KartG, Art 1 FKVO, Art 3 FKVO
Schlagworte: Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Fusionskontrollrecht, Wettbewerbswidrigkeit, Anmeldebedürftigkeit, Nichteinhaltung von Meldevorschriften, Fusionskontrolle, Kartellverbot, Missbrauchsverbot, Umsatzschwelle, Wettbewerbsbehörde, One-Stop-Shop-Prinzip, Zusamm

 
GZ 16 Ok 2/13, 27.06.2013
 
OGH: Kriterien für den Umfang der Sorgfaltspflicht sind neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts und die Frage, ob ein Fehler bei der Rechtsberatung offensichtlich gewesen ist.
 
Liegt ein Zusammenschlussvorhaben unter den Schwellen der gemeinschaftsrechtlichen Bedeutsamkeit nach Art 1 FKVO, relativiert sich das sonst grundsätzlich in der Fusionskontrolle herrschende „One-Stop-Shop-Prinzip“ dahin, dass der Vorgang in mehreren betroffenen Staaten jeweils separat anzumelden sein kann.
 
Es ist davon auszugehen, dass Ansatzpunkt jeglicher Prüfung der Anmeldebedürftigkeit von Zusammenschlussvorhaben sowohl in Österreich als auch im EU-Bereich die erzielten Umsätze der beteiligten Unternehmen sind. Umsatzkriterien sind gleichermaßen entscheidend bei der Beurteilung der gemeinschaftsweiten Bedeutung eines Zusammenschlusses (vgl Art 1 FKVO) wie von Zusammenschlüssen nach dem österreichischen Kartellgesetz (§ 9 KartG).
Auch die Abgrenzung zwischen nationaler und europäischer Fusionskontrolle erfolgt nach den erzielten Umsätzen (vgl Art 21 FKVO). Wenn die in Art 1 FKVO normierten Umsatzschwellen überschritten werden und der Zusammenschluss deshalb gemeinschaftsweite Bedeutung hat, soll die Europäische Kommission die FKVO anwenden. Erreicht dagegen das Zusammenschlussvorhaben die Umsatzschwellen nicht, so sollen grundsätzlich die Mitgliedstaaten ihr nationales Fusionskontrollrecht anwenden. Liegt kein Zusammenschluss iSv Art 3 FKVO vor oder sind die Umsatzschwellen des Art 1 FKVO nicht erreicht, können die nationalen Fusionskontrollregime Anwendung finden. Zusammenschlüsse iSv § 7 KartG, die die Umsatzschwellen von § 9 KartG erreichen, bedürfen daher einer Genehmigung der österreichischen Wettbewerbsbehörden.
 

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