Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur (deutschen) KG als Einheitsgesellschaft

In der Einheitsgesellschaft stehen der KG als alleiniger Gesellschafterin der Komplementär-GmbH alle Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen zu

11. 02. 2015
Gesetze:   § 12 IPRG, § 142 UGB, § 202 UGB, § 81 GmbHG
Schlagworte: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co KG, Personalstatut, Einheitsgesellschaft

 
GZ 6 Ob 185/13v, 17.09.2014
 
Eine deutsche KG erwarb alle Anteile ihrer österreichischen Komplementär-GmbH.
 
OGH: Nach § 12 IPRG ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Der Regelungsbereich dieser Norm umfasst das gesamte internationale Gesellschaftsrecht; die Norm gilt demnach für alle Arten der Handelsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie Rechtspersönlichkeit haben. Zur Rechtsfähigkeit gehören nach den Fragen der wirksamen Entstehung, des Umfangs und der Beendigung der Rechtspersönlichkeit auch alle Fragen der inneren und äußeren Organisation.
 
Der zu beurteilende Anteilserwerb betrifft sowohl die österreichische Rechtsordnung, die das Personalstatut der Komplementär-GmbH ist, als auch die deutsche Rechtsordnung als dem Gesellschaftsstatut der Erwerberin. Die Personalstatute beider Gesellschaften sind für die Zulässigkeit des Erwerbsgeschäfts maßgebend; die rechtliche Möglichkeit des Erwerbs von Anteilen an der Zielgesellschaft ist zunächst nach deren Personalstatut zu beurteilen.
 
Der OGH hat schon im Geltungsbereich des HGB ausgesprochen, dass eine GmbH als Komplementärgesellschaft einer KG eine reine Arbeitsgesellschafterin sein kann, die über keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügt. In der Einheitsgesellschaft stehen der KG als alleiniger Gesellschafterin der Komplementär-GmbH alle Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen zu. Da die KG ihrerseits durch die Komplementärin vertreten wird, führt dies dazu, dass die Komplementär-GmbH die Gesellschafterrechte aus den Anteilen an ihrem Stammkapital selbst durch ihre Geschäftsführer ausübt. Die Geschäftsführer wären etwa dazu berufen, in der Gesellschafterversammlung über ihre eigene Bestellung, Entlastung oder Abberufung und über den Inhalt ihrer eigenen Dienstverträge zu entscheiden, sodass Interessenkonflikte offenkundig sind. Ein Eintragungshindernis für den Gesellschafterwechsel bildet die Frage der Willensbildung indes nicht, berührt sie doch dessen Zulässigkeit nicht.
 
Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag angeordnet werden, dass die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte ausschließlich durch die Kommanditisten der KG erfolgt und sich die Geschäftsführer der GmbH insoweit der Ausübung von Rechten aus oder an den Geschäftsanteilen an der Gesellschaft zu enthalten haben; dies insbesondere für Beschlussfassungen über die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at