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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen der Komplementär-GmbH durch die KG

Beim Erwerb aller Anteile der Komplementär-GmbH durch die KG hängt eine analoge Anwendung des § 66 AktG davon ab, ob die Komplementär-GmbH Mutterunternehmen der KG ist

11. 02. 2015
Gesetze:   § 81 GmbHG, § 66 AktG, § 228 UGB, § 244 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH, Erwerb eigener Geschäftsanteile, GmbH & Co KG

 
GZ 6 Ob 185/13v, 17.09.2014
 
OGH: Nach § 81 GmbHG ist der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft verboten und wirkungslos. Zulässig ist der Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft. Auf den unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile, auf den Erwerb eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge und auf den Erwerb eigener Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern sind die entsprechenden, für den Erwerb eigener Aktien geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft.
 
Nach § 66 AktG gilt das aktienrechtliche Verbot des Erwerbs eigener Aktien zwecks Vermeidung von Umgehungen auch für Tochterunternehmen der AG. Für den Begriff des Tochterunternehmens stellt die Norm auf die rechnungslegungsrechtliche Begriffsbestimmung ab (§ 228 Abs 3 UGB). Tochterunternehmen ist demnach ein Unternehmen, das in den Konzernjahresabschluss eines Mutterunternehmens gem § 244 UGB einzubeziehen ist.
 
Beim Erwerb aller Anteile der Komplementär-GmbH durch die KG hängt eine analoge Anwendung des § 66 AktG davon ab, ob die Komplementär-GmbH Mutterunternehmen der KG ist. Aus § 228 Abs 3 UGB geht hervor, dass der Gesetzgeber insbesondere bei einer GmbH & Co KG mit der GmbH als einzigem Komplementär die KG als Mutterunternehmen ansieht. Typischerweise beherrschen die am Vermögen beteiligten Gesellschafter der KG die geschäftsführende Komplementär-Kapitalgesellschaft und entscheiden über die Bestellung und Abberufung deren vertretungsbefugter Organe. Oft ist auch vor dem Erwerb von einer Beherrschung der KG auszugehen, bildeten doch häufig die Kommanditisten die Generalversammlung der GmbH, der die Weisungskompetenz zukommt und die über die Abberufung und Bestellung der Geschäftsführer entscheidet. In einer Konstellation, die nicht einem Erwerb eigener Anteile nach § 81 GmbHG gleichzuhalten ist, ist auch eine analoge Anwendung des § 65 Abs 5 AktG (Stimmverbot) nicht geboten.
 

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