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Strafrecht

OGH: § 43 StPO – Ausgeschlossenheit von Richtern

Ein Richter, der über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, ist auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen

11. 02. 2015
Gesetze:   § 43 StPO, § 213 StPO
Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, Anklageeinspruch

 
GZ 12 Ns 72/14f, 23.10.2014
 
OGH: Der OGH hat schon § 69 StPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz BGBl I /19/2004 - im Lichte der Bestimmungen des Art 6 EMRK - dahin ausgelegt, dass ein Richter, der über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Nunmehr folgt dies aus der - unter Beachtung der ratio legis gebotenen - analogen Heranziehung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO.
 

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