Ein Richter, der über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, ist auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen
GZ 12 Ns 72/14f, 23.10.2014
OGH: Der OGH hat schon § 69 StPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz BGBl I /19/2004 - im Lichte der Bestimmungen des Art 6 EMRK - dahin ausgelegt, dass ein Richter, der über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Nunmehr folgt dies aus der - unter Beachtung der ratio legis gebotenen - analogen Heranziehung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO.