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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der analogen Anwendung des § 692 ABGB (über die Sicherstellung bzw das Zurückbehaltungsrecht des Erben bei Sachlegaten) im Anwendungsbereich des § 783 ABGB

Der Erbe schuldet dem Legatar nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat; der Erbe ist daher nicht zur Leistung des ungekürzten Sachlegats verpflichtet; es trifft ihn diesbezüglich also keine Vorleistungspflicht, was ihm aufgrund der Unmöglichkeit einer Ausfolgung des (real) gekürzten Sachlegats das Recht des gänzlichen Zurückhaltens gibt; dieses Recht wäre aber dann zu verneinen, wenn der Legatar seiner materiellen Beitragspflicht nachkäme, indem er den auf ihn entfallenden Geldbetrag zur Pflichtteilsdeckung leistet oder zumindest eine entsprechende Sicherstellung anbietet, ohne dass ein diesbezüglicher Rechtsanspruch des Erben bestünde; insoweit besteht daher - wenn auch nicht aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen Gesetzesanalogie, sondern aufgrund der dargelegten Erwägungen - ein Gleichklang zu den in § 692 ABGB geregelten Fällen

11. 02. 2015
Gesetze:   § 783 ABGB, § 692 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Erbteil, Legatar, Pflichtteilsansprüche, keine Vorleistungspflicht

 
GZ 2 Ob 96/14b, 23.10.2014
 
OGH: Zwischen den Parteien ist in dritter Instanz unstrittig, dass die Beklagte vom Erblasser als (alleinige) Erbin und die Klägerin als Vermächtnisnehmerin (Legatarin) eingesetzt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass Pflichtteilsansprüche der grundlos enterbten Kinder des Erblassers bestehen.
 
Gem § 692 ABGB leiden die Legatare einen verhältnismäßigen Abzug, wenn die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßigen Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zureicht. Daher ist der Erbe nicht schuldig, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen, solange eine solche Gefahr obwaltet.
 
Gem § 783 ABGB müssen in allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen.
 
Das österreichische Erbrecht kennt demnach zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen nach § 783 ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Während die Reduktion nach § 692 ABGB mit der Haftung des Erben nach außen zusammenhängt, regelt § 783 ABGB die materielle Beitragspflicht der Legatare, also die Frage, wann und in welchem Ausmaß sie die Erben bei der Deckung des Pflichtteils zu entlasten haben. Diese Entscheidung greift auch dann ein, wenn der Erbe eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat oder wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils und der Legate an sich ausreicht; dennoch muss der Legatar gegenüber dem Erben verhältnismäßig zur Deckung des Pflichtteils beitragen. Damit geht § 783 ABGB über die Legatsreduktion nach § 692 ABGB hinaus, die nur bei einem unzureichendem Nachlass oder nach der Einantwortung, bei bedingter Erbantrittserklärung anwendbar ist. Die Legate werden danach (nur) so weit gekürzt, dass die Berichtigung des Pflichtteilsanspruchs überhaupt möglich ist, dh ohne Bedachtnahme auf eine zusätzliche Beitragspflicht des Legatars gegenüber dem Erben.
 
Nach einer zu § 692 ABGB ergangenen Entscheidung sind Sachvermächtnisse möglichst naturaliter, aber unter Bedachtnahme auf die Interessen des Erben und der Legatare, zu kürzen; soweit dies nicht möglich ist, tritt Geld an ihre Stelle. Sofern es vernünftig und den Beteiligten zumutbar ist, kann dem Sachlegatar eine Zahlung an den Nachlass auferlegt werden. Solange der Erbe die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist. Der Legatar kann dann nur nach Sicherstellung klagen.
 
Die Klägerin bezweifelt, dass die Beklagte im Anwendungsbereich des § 783 ABGB das Sachlegat bis zur Sicherstellung oder Bedeckung der (anteiligen) Pflichtteilsansprüche durch den Vermächtnisnehmer ebenfalls zurückbehalten kann. Ihr ist zwar zuzugestehen, dass die Verlassenschaft hier zur Berichtigung der Vermächtnisse zureicht. Jedoch würde ihr die Ausfolgung des ungekürzten Legats, die die Klägerin mit ihrem Klagebegehren (Zustimmung der Beklagten zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin am vermachten Grundstück bzw zur Ausstellung einer Amtsbestätigung) letztlich anstrebt, mehr verschaffen, als ihr zusteht. Denn der Erbe schuldet dem Legatar nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat. Wurde das Legat ohne Abzug oder ausreichende Sicherstellung erfüllt, so steht dem irrtümlich zahlenden Schuldner eine Kondiktion nach §§ 1431 f ABGB zu. Das heißt, dem Legatar fehlt von vornherein der rechtfertigende Grund für den Empfang des ungekürzten Legats. Es wäre daher untunlich, den Erben zunächst zur Leistung zu verhalten und ihn gleichzeitig auf seinen Anspruch auf Rückforderung des von Anfang an nicht Geschuldeten zu verweisen.
 
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Erhalt des ungekürzten Legats ua auf die Entscheidung 6 Ob 670/80. Darin wurde ausgesprochen, dass den Vermächtnisnehmer vor dem Empfang des Legats keine Ausgleichspflicht iSd nach § 783 ABGB vorgesehenen verhältnismäßigen Beitrags treffe und daher der (dort klagenden) Erbin insoweit kein Ausgleichsanspruch gegen die Legatare zur Erfüllung der Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehe.
 
Daraus ist aber für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, geht es doch hier nicht um Ansprüche des Erben gegen den Legatar, sondern um die Frage, ob dem Legatar trotz des Bestehens von Pflichtteilsansprüchen, zu denen er nach § 783 ABGB beizutragen hat, (zunächst) das abzugsfreie (Sach-) Legat zu leisten ist.
 
Wie bereits mehrmals ausgeführt, schuldet der Erbe dem Legatar nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat. Die Beklagte ist daher nicht zur Leistung des ungekürzten Sachlegats verpflichtet. Es trifft sie diesbezüglich also keine Vorleistungspflicht, was ihr aufgrund der Unmöglichkeit einer Ausfolgung des (real) gekürzten Sachlegats das Recht des gänzlichen Zurückhaltens gibt. Dieses Recht wäre aber dann zu verneinen, wenn die Klägerin ihrer materiellen Beitragspflicht nachkäme, indem sie den auf sie entfallenden Geldbetrag zur Pflichtteilsdeckung leistet oder zumindest eine entsprechende Sicherstellung anbietet, ohne dass ein diesbezüglicher Rechtsanspruch der Beklagten bestünde. Insoweit besteht daher - wenn auch nicht aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen Gesetzesanalogie, sondern aufgrund der dargelegten Erwägungen - ein Gleichklang zu den in § 692 ABGB geregelten Fällen.
 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Beklagte - welche als Erbin den Pflichtteilsansprüchen der Noterben ausgesetzt ist (den Pflichtteilsberechtigten steht ja kein direktes Klagerecht gegenüber den Vermächtnisnehmern zu) - zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Sachlegats der Klägerin berufen hat.
 
Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber den Pflichtteilsberechtigten legitimiert gewesen sei, übersieht sie, dass die Beklagte diese Erklärung als Vertreterin des Nachlasses gem § 810 ABGB abgeben durfte. Die Verjährung gehört überdies zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, sodass sich die Klägerin auf die Verjährung der Pflichtteilsansprüche ohnehin nicht berufen könnte.
 
 
 

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