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Zivilrecht

OGH: Nach dem mit der Grundbuchs-Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht

Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben

11. 02. 2015
Gesetze:   § 3a LiegTeilG, § 12 GBG, §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Liegenschaftsteilung, Grunddienstbarkeit, herrschendes Grundstück

 
GZ 5 Ob 184/14s, 23.10.2014
 
OGH: Der Zweitantragsteller macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Erstgericht nach § 9 AllgGAG verpflichtet gewesen wäre, bei Abschreibung der Teilflächen aus den herrschenden Grundstücken die Dienstbarkeiten von Amts wegen mitzuübertragen. Dieser vom Zweitantragsteller gewünschten Vorgangsweise steht allerdings die nunmehr geltende und klare Rechtslage entgegen. Der mit der Grundbuchs-Novelle 2012 eingefügte und hier gem § 39 Abs 6 LiegTeilG bereits anwendbare § 3a LiegTeilG hat folgenden Wortlaut:
 
„§ 3a. Bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück hat der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.“
 
Dazu führen die ErläutRV Folgendes aus:
„Wird ein herrschendes Grundstück geteilt, so stellt sich die Frage, ob sich die Servitut auch auf das Trennstück bezieht. In der Praxis der Grundbuchsgerichte wurde dieses Problem bisher durch eine weite Auslegung des § 9 AllgGAG gelöst: Diese Bestimmung sieht zwar an sich nur vor, dass die Ersichtlichmachung der Änderung von Grunddienstbarkeiten im Gutbestandsblatt des herrschenden Grundstücks von Amts wegen zu erfolgen hat. Sie wurde von der landesgerichtlichen Rsp aber auch auf die notwendigen Änderungen in der dienenden Einlage erstreckt. Da das Grundbuchsgericht bei der ihm somit auferlegten amtswegigen Prüfung aber letztlich oft nur Vermutungen darüber anstellen kann, ob eine Mitübertragung der Dienstbarkeit auf den abzuschreibenden Teil des herrschenden Gutes tatsächlich gewollt bzw rechtens ist, soll der Antragsteller in Hinkunft verpflichtet sein, eine solche explizit zu beantragen. Ohne einen solchen Antrag ist die Servitut in Bezug auf das Trennstück nicht einzutragen, was auch der allgemeinen Regelung des § 25 Abs 1 LiegTeilG entspricht.“
 
Der nunmehr nach § 3a LiegTeilG erforderliche Antrag lag hier nicht vor. Schon deshalb kam eine Mitübertragung der Dienstbarkeiten nicht in Frage.
 

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