Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Verhaltenspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte
GZ 7 Ob 158/14g, 05.11.2014
OGH: Bei Dienstbarkeiten oder ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf dem Fortbestand des gegenseitigen Vertrauens beruhen, kann das Abstehen vom Vertrag aus wichtigen Gründen nur als äußerstes „Notventil“ gelten. Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Verhaltenspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte.
Feststeht, dass weder die Rechtsvorgängerin der Beklagten noch die Beklagte von der Mutter der Kläger Kostenersatz verlangt haben, es wurde auch keiner bezahlt. Die Kläger meinen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Beklagte hätten damit auf das im Schenkungsvertrag eingeräumte Recht auf Kostenbeteiligung schlüssig verzichtet. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Kündigung der Servitut wegen der bisherigen Weigerung der Kläger, Kosten zu tragen, nicht berechtigt sei, weil die Kläger aufgrund vertretbarer Rechtsansicht und nicht „wider besseres Wissen“ oder grob fahrlässig gehandelt hätten, ist ein Widerspruch zur Rsp nicht zu erkennen. Ob die Rechtsansicht der Kläger zutreffend ist, ist hier nicht zu beurteilen.