Die Verjährungsfrist des Herausgabeanspruchs gegen den Hausverwalter gem § 1009 ABGB beträgt 30 Jahre
GZ 5 Ob 148/13w, 20.5.2014
OGH: Der als vertragl Erfüllungsanspruch konzipierte Herausgabeanspruch beruht materiell-rechtlich auf der Verpflichtung des Verwalters als Gewalthaber der Eigentümergemeinschaft, den sich aus der Gesamtabrechnung ergebenden Überschuss herauszugeben. Die Herausgabepflicht bezieht sich nicht nur auf Vorteile, die etwa mit vom Machthaber vermittelten Geschäften zusammenhängen, sondern auch auf Vermögenswerte, die der Machthaber sich von vorn herein ohne Rechtsgrund zugeeignet hat.
Die Herausgabepflicht des Verwalters ist in den wohnungseigentumsrechtlichen Sondervorschriften (§ 31 Abs 3 WEG 2002) verankert, die inhaltlich der allgemeinen zivilrechtlichen Rechnungslegungs- und Herausgabepflicht entsprechen und diese lediglich durch verfahrensrechtliche Anordnungen ergänzen.
Sondervorschriften für die Verjährung des Herausgabeanspruchs enthält das WEG nicht. Der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB verjährt aber als Erfüllungsanspruch nach hA in 30 Jahren.