Auch bei der vorläufigen Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses muss die Förderungszusage bereits vorliegen; landesgesetzliche Vorschriften rechtfertigen keine ausdehnende Auslegung des MRG
GZ 5 Ob 220/13h, 26.09.2014
OGH: Im Verfahren nach § 18a Abs 1 und 2 MRG ist eine provisorische Entscheidungsgrundlage ausreichend; dennoch muss dem Grunde nach feststehen, dass ein Missverhältnis von zu erwartenden Kosten und stattgefundenen sowie künftigen Mietzinseinnahmen den Eingriff in den Mietvertrag rechtfertigt. Für sämtliche - wenn auch nur auf provisorischer Basis festzustellende - Tatsachengrundlagen trifft die Behauptungs- und Beweislast den Antragsteller (Vermieter), der die Mietzinsanhebung anstrebt.
Trotz des provisorischen Charakters bedarf es der Zusicherung einer Förderung nach § 29 WWFSG; eine „in Aussicht gestellte Förderung“ ist nicht ausreichend. Die Laufzeit der geförderten Darlehen darf nach § 18b MRG 10 Jahre nicht überschreiten, wenngleich landesgesetzliche Vorschriften längere Laufzeiten vorsehen mögen.
Auch die angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung sind in § 18 Abs 1 Z 2 MRG mit 5 % begrenzt, mögen auch landesgesetzliche Vorschriften (hier: § 3 Wr SanierungsVO) höhere Prozentsätze vorsehen; ein Anlass für eine ausdehnende teleologische Auslegung besteht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht.