Home

Zivilrecht

OGH: Zur Auslegung von Art 15.4. AUVB 1999 und zur Frage, ob eine Entscheidung des Obmanns der Ärztekommission außerhalb der durch die beiden Ärzte vorgegebenen Grenzen lediglich als Verfahrensfehler iSd § 184 Abs 1 VersVG anzusehen ist oder vielmehr bereits eine geringfügige Abweichung zur Unverbindlichkeit der Entscheidung der Ärztekommission führt

Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht; das Gericht hat in diesem Fall nach § 184 Abs 1 VersVG den Invaliditätsgrad selbständig zu prüfen

11. 02. 2015
Gesetze:   Art 15. AUVB 1999, § 184 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, Ärztekommission

 
GZ 7 Ob 148/14m, 05.11.2014
 
Dem Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1999) zu Grunde. Diese lauten auszugsweise:
 
„Art 15 - Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission):
 
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im Fall des Art 7.6. entscheidet die Ärztekommission.
...
4. Für die Ärztekommission bestimmen Versicherer und Versicherungsnehmer je einen in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entscheidet.
...
6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert niederzulegen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.
 
7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsiegens vom Versicherer und Versicherungsnehmer zu tragen. ... Der Anteil der Kosten, die der Versicherungsnehmer zu tragen hat, ist mit 5 % der für Tod und Invalidität zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch mit 50 % des strittigen Betrags begrenzt.“
 
OGH: Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbußen an Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil (§ 184 Abs 1 VersVG).
 
Die Vereinbarung der Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag iSd § 184 Abs 1 VersVG (vgl auch § 64 Abs 1 VersVG) dar. Die Ärztekommission hat den Zweck, für den Versicherungsnehmer eine rasche und kostengünstige Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades herbeizuführen. Nur im Fall des § 184 Abs 1 VersVG hat die Feststellung durch gerichtliches Urteil zu erfolgen, während die Einrichtung einer Ärztekommission ansonsten iSd angestrebten Kosten- und Zeitersparnis eine Gerichtsentscheidung erübrigen soll. „Offenbar“ iSd zitierten Bestimmung weicht eine Sachverständigenfeststellung nach stRsp von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Die nicht bedingungsgemäß erfolgte Feststellung der Ursache und der Höhe des Schadens durch Sachverständige kann zur Folge haben, dass sie für die Parteien nicht bindend ist.
 
Zur vergleichbaren deutschen Rechtslage vertritt auch der BGH in der Entscheidung II ZR 21/65 die Ansicht, dass die Entscheidung des Obmanns über strittige Punkte für die Partei nur verbindlich sei, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der von den Sachverständigen der Parteien getroffenen Feststellungen halte. Der Obmann sei daran zwingend gebunden, weil die Parteien sich mit einer endgültigen Entscheidung nur abfinden hätten wollen, wenn diese durch die Feststellungen ihrer Sachverständigen, denen sie die Wahrnehmung ihrer Interessen anvertraut hätten, begrenzt werde. Überschreite der Obmann die ihm gesetzten Grenzen, so fehle es für seine Tätigkeit als Schiedsgutachter an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage. Sein Spruch sei unwirksam, ohne dass es noch einer sachlichen Überprüfung auf offenbare Unrichtigkeit bedürfe. Diese Ansicht wird auch im deutschen Schrifttum vertreten .
 
Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht oder nicht. Das Gericht hat in diesem Fall nach § 184 Abs 1 VersVG den Invaliditätsgrad selbständig zu prüfen.
 
Der OGH hat bei der Beurteilung der Verbindlichkeit eines Gutachtens über die Schadenshöhe nach § 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung (AKB) ausgesprochen, dass es nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das Gesamtergebnis des Gutachtens ankomme (RIS-Justiz RS0080501).
 
Der BGH hat in seiner Entscheidung II ZR 142/87 vertreten, dass sich die durch die beiden Gutachten gezogenen Grenzen nicht nur auf die Gesamtsumme, sondern auch auf die zu den einzelnen Punkten genannten Teilbeträge beziehen. Dazu wird im deutschen Schrifttum unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne nähere Begründung die Ansicht vertreten, dass es bei einer Abweichung nur auf das Gesamtergebnis und nicht auf die Bewertung von Einzelposten ankomme.
 
Art 15.4. AUVB 1999 regelt für den Fall, dass die beiden Ärzte der Ärztekommission keine Einigung erzielen können, dass der Obmann den Ausschlag geben soll. Er soll entscheiden, welche der beiden Ansichten der Kollegen die richtige ist oder gegebenenfalls eine Zwischenlösung finden. Nicht hingegen obliegt es ihm, über die in Art 15.1. AUVB genannten Fragen völlig eigenständig zu urteilen. Er muss sich an die vorgegebenen Grenzen von den anderen beiden Mitgliedern der Ärztekommission halten. Um ihren Sinn erfüllen zu können, kann sich die Bestimmung des Art 15.4. AUVB nicht nur auf die Gesamtsumme (ein Ergebnis) beziehen, sondern muss auch die getrennt und selbständig beurteilten Einzelpositionen (Parameter) umfassen, über die auch gesondert verhandelt werden kann. Insofern ist der vorhin zitierte Rechtssatz RIS-Justiz RS0080501, der zu einem nicht vergleichbaren Fall erging, zu präzisieren. Nur so wird unterbunden, dass der Obmann allein und ohne Bindung an die Vorgaben der beiden anderen Ärzte über die von der Ärztekommission im Einzelnen zu prüfenden Fragen entscheidet. Wäre er nur an die jeweils vom Endergebnis (hier von Armwertminderung und Mitwirkungsanteil) vorgegebenen Grenzen gebunden, könnte er die dazu führenden Parameter nach seinem Belieben so festsetzen, dass sich bloß das Endergebnis im Rahmen hält. Er könnte sich sogar über die gleichlautende Beurteilung der beiden Gutachter hinwegsetzen.
 
In diesem Sinn gibt es im vorliegenden Fall zwei selbständig zu ermittelnde Parameter zur Festlegung des Invaliditätsgrades. Einerseits kommt es auf den eingetretenen Invaliditätsgrad insgesamt (Prozent des Armwerts), andererseits auf das Ausmaß der nicht kausalen Mitwirkung des Vorzustands des Versicherungsnehmers an. Hinsichtlich des Invaliditätsgrads insgesamt vertrat der Gutachter der Beklagten eine 20%ige Invalidität, der Gutachter des Klägers eine 25%ige Invalidität. Dies bedeutet, dass der Obmann bei der Ermittlung der unfallbedingten dauernden Invalidität nur innerhalb dieser Bandbreite entscheiden darf. Es steht dem Obmann nicht zu, abweichend von beiden Gutachtern die Meinung zu vertreten, dass höchstens eine 15%ige Armwertminderung gegeben sei. Es steht ihm aber auch nicht zu, einen der Gutachter in der Ärztekommission anzuleiten, nunmehr (ohne eigene Befundung, sondern nur von den Angaben des Obmanns ausgehend) zu behaupten, dass er der Ansicht des Obmanns folge. Dies würde nämlich den Sinn und Zweck des Art 15.4. AUVB 1999 unterlaufen. Der Invaliditätsgrad soll nämlich von drei verschiedenen Ärzten unabhängig voneinander begutachtet werden, wovon lediglich zwei in ihrer Beurteilung frei sind, der Dritte sich jedoch - wie dargelegt - innerhalb der Grenzen der Gutachten der anderen Mitglieder der Ärztekommission zu halten hat, auch wenn er diese für unrichtig hält. Gibt der Obmann seine eigene Beurteilung ohne Rücksicht auf die vorgegebenen Grenzen kund, verlässt er seine ihm zugedachte (neutrale) Position.
 
Der Obmann hat im vorliegenden Fall seinen Entscheidungsspielraum und damit seine ihm von den Parteien in Art 15.4. AUVB 1999 vorgegebene Kompetenz überschritten. Damit ist die gesamte Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich. Das Gericht muss daher eigenständig den Invaliditätsgrad prüfen. Dies hat im fortzusetzenden Verfahren zu geschehen.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at