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Zivilrecht

OGH: Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB

Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gem § 1319a ABGB ist für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum

11. 02. 2015
Gesetze:   § 1319a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung des Wegehalters, Verkehrssicherungspflichten

 
GZ 2 Ob 61/14f, 23.10.2014
 
OGH: Eine Haftung nach § 1319a ABGB setzt grobes Verschulden voraus. Unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Weder der beklagten Partei noch ihren für die Organisation und Kontrolle des Winterdienstes verantwortlichen Mitarbeitern ist iZm dem Unfall ein auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen, das einem sorgfältigen Menschen nicht passiert. Aus den Feststellungen folgt kein grob fahrlässiges Verhalten der beklagten Partei und ihrer Leute (Mitarbeiter) iSdv§ 1319a ABGB, sodass auch dieser Haftungsgrund nicht gegeben ist.
 
Auch der sehr allgemein gehaltene Vorwurf der Klägerin, die beklagte Partei habe die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann einen Schadenersatzanspruch nicht stützen.
 
Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gem § 1319a ABGB ist für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum. Der Unfall der Klägerin hat sich aber auf einem Weg iS dieser Gesetzesstelle ereignet, dessen Halter vom Gesetzgeber, was den Verschuldensgrad anlangt, privilegiert wurde.

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