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Arbeitsrecht

VwGH: ASchG – Wiederholungsfall, Arbeitskräfteüberlassung

Ein Wiederholungsfall liegt auch dann vor, wenn zuvor gegen eine andere Bestimmung der BauV verstoßen wurde; bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung ist subsidiär eine Gesamtbetrachtung anzustellen

10. 02. 2015
Gesetze:   § 130 ASchG, § 4 AÜG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitskräfteüberlassung, Wiederholungsfall, Gesamtbeurteilung

 
GZ 2013/02/0141, 25.10.2013
 
Der Bundesminister rügt in seiner Beschwerde, dass der UVS zu Unrecht nicht vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles ausgegangen ist. Ein Wiederholungsfall liege nämlich nicht nur dann vor, wenn bereits eine Übertretung der gleichen Bestimmung der BauV vorliegt, sondern auch dann, wenn zuvor gegen eine andere Bestimmung der BauV verstoßen wurde.
 
VwGH: Nach der Rsp zum KJBG liegt ein Wiederholungsfall auch dann vor, wenn zuvor gegen eine Verordnung, die auf der Grundlage des KJBG erlassen wurde, oder gegen eine andere Bestimmung des KJBG verstoßen worden ist. Diese Rsp ist auf das ASchG übertragbar, sodass auch bei mehrfachen Übertretungen des ASchG vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles auszugehen ist.
 
Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist gem § 4 Abs 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
 
Wenn eine der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG iVm dem Einleitungssatz dieser Bestimmung zur Gänze erfüllt ist, ist eine Arbeitskräfteüberlassung jedenfalls gegeben. Dann bedarf es keiner Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes iSds § 4 Abs 1 AÜG.
 
Im Anlassfall ist keine der im § 4 Abs 2 AÜG angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung im Beschwerdefall gegeben, weshalb die belBeh zu Unrecht das Vorliegen einer solchen angenommen hat. Wegen ihrer Fehlbeurteilung hat die belBeh keine Feststellungen für eine Gesamtbetrachtung iSd § 4 Abs 1 AÜG getroffen.
 

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