Bei einem bestehenden Vertrag mit zwei Auftragnehmern stellt die Kündigung des einen Auftragnehmers zugleich eine wesentliche Änderung des Vertrages mit dem anderen Auftragnehmer dar, weil dessen Auftrag erweitert wird; gesondert anfechtbare Entscheidung ist die Kündigung des einen Auftragnehmers
GZ 2012/04/0022, 13.11.2013
Für Vorarlberg waren zwei KFZ-Werkstätten mit kraftfahrtechnischen Überprüfungen beauftragt. Der Vertrag mit einem Auftragnehmer wurde gekündigt. Dadurch wurde der zweite Auftragnehmer zum alleinigen Auftragnehmer.
VwGH: Wesentliche Vertragsänderungen sind als Neuvergabe anzusehen. Die Ausweitung der Stellung eines Auftragnehmers vom bloßen Mitversorger (einer von zwei Auftragnehmern) zum Alleinversorger (einziger Auftragnehmer) ist eine solche wesentliche Vertragsänderung.
Für die Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession ist relevant, ob der Auftragnehmer das Betriebsrisiko der betroffenen Dienstleistungen übernimmt. Übernimmt er das Betriebsrisiko, so liegt eine Dienstleistungskonzession vor. Im Anlassfall wurde die Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise so getroffen, dass das Betriebsrisiko iW beim Auftraggeber verbleibt, weshalb von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen war.
Der Nachprüfungsantrag war jedoch verfristet. Die nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung des Auftraggebers lag nämlich bereits im Kündigungsschreiben an den anderen Vertragspartner. Daher begann der Lauf der Frist für den Nachprüfungsantrag mit diesem Kündigungsschreiben.