Für eine Änderung eines einmal erteilten Baubewilligungsbescheides bietet § 33 NÖ BauO 1996 keine Grundlage
GZ Ra 2014/05/0014, 09.10.2014
OGH: Es werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil es sich in den Revisionsfällen um ein gem § 33 NÖ BauO 1996 durchgeführtes Bauauftragsverfahren zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes handelt. Für eine Änderung eines einmal erteilten Baubewilligungsbescheides bietet § 33 NÖ BauO 1996 hingegen keine Grundlage.