Eine ganz kurzfristige Aushilfe eines Ausländers kann etwa dann eine von der Bewilligungspflicht ausgenommene Tätigkeit darstellen, wenn die Mithilfe nach dem Parteiwillen oder nach dem gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des konkreten Falles das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat
GZ Ra 2014/09/0005, 05.11.2014
VwGH: Wenn der Revisionswerber meint, die Tätigkeit der Ausländer für die von ihm vertretene GmbH sei als freiwillige unentgeltliche Tätigkeit nicht als Beschäftigung iSd § 2 AuslBG zu qualifizieren und diese Frage sei in der Rsp des VwGH noch nicht ausreichend geklärt, so übersieht er die Rsp des VwGH, wonach als Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Empfänger der Leistungen erbracht werden, der Übergang zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer "kurzfristigen" Beschäftigung iSd AuslBG als "fließend" bezeichnet wird, für die Abgrenzung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist und Bedenken aber dort angebracht sind, wo die Tätigkeit für einen Gewerbebetrieb erfolgen soll. Eine ganz kurzfristige Aushilfe eines Ausländers kann etwa dann eine von der Bewilligungspflicht ausgenommene Tätigkeit darstellen, wenn die Mithilfe nach dem Parteiwillen oder nach dem gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des konkreten Falles das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat.
Auch die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein könnte dann als vom Begriff der Beschäftigung iSd § 2 AuslBG ausgenommen angesehen werden, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbständigkeit determinierten Verhältnisses.
Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit der Ausländer aber unbestritten in die Organisation und den Ablauf der Veranstaltung eingebunden, sie diente dem Zweck der GmbH. Spezifische Bindungen der Ausländer zum Revisionswerber werden vom Revisionswerber nicht konkret behauptet.
Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass zwischen der GmbH und den Arbeitskräften Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei, wird dadurch relativiert, dass die Ausländer jedenfalls unbestritten während ihrer Tätigkeit Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhielten.