Es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der stRsp des VwGH abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der stRsp zu behaupten
GZ Ro 2014/16/0064, 11.09.2014
VwGH: Nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gem den Abs 1 bis 3 unmittelbar beim VwGH einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gem Art 20 Abs 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, ist vom VwGH zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des VwGG - VwGG, BGBl Nr 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gem § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörde gelten die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Nach der Rsp des VwGH können nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung die nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG geforderte gesonderte Darlegung, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, nicht ersetzen.
Es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der stRsp des VwGH abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der stRsp zu behaupten. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen.
Mit dem Vorbringen unter dem Punkt "1 Zulässigkeit" legt die Revision zwar ihre Rechtzeitigkeit dar, weder dort - noch an anderer Stelle - jedoch ihre Zulässigkeit nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm Art 133 Abs 4 B-VG, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zukäme.