Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung des Bescheides an diese, selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war; dies gilt gleichermaßen für Sonderformen der Bescheiderlassung
GZ 2012/07/0288, 23.10.2014
VwGH: Die Frage, ob ein Bescheid allen Verfahrensparteien zugestellt wurde oder nicht, stellt nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine Sachverhaltsfrage dar. Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung des Bescheides an diese, selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war. Dies gilt gleichermaßen für Sonderformen der Bescheiderlassung (hier: Regulierungsverfahren nach §§ 60 Abs 2 und 65 Abs 2 Tir FlVfLG 1952 durch zwei Wochen in der Gemeindekanzlei zur allgemeinen Einsicht aufgelegt); auch dadurch kann eine von der Behörde fälschlicherweise nicht intendierte Bescheiderlassung gegenüber einer Verfahrenspartei bewirkt werden. Die Gemeinde war jedenfalls bis zur Erlassung des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz gem § 47 Abs 1 iVm § 44 Abs 2 Punkt B Z 1 Tir FlVfLG 1952 als grundbücherliche Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Partei des Regulierungsverfahrens. Die Gemeinde hat weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Berufung oder während des Berufungsverfahrens vorgebracht, ihr gegenüber wären die genannten Bescheide nicht durch die genannte Kundmachung und Auflage zur Einsicht erlassen worden. Das erstmals im Verfahren vor dem VwGH erstattete Vorbringen verstößt daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, sodass darauf nicht näher einzugehen war.