Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, unzulässig
GZ 1 Ob 146/14y, 18.09.2014
OGH: Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, unzulässig. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.