Der Anspruch auf Verlängerung steht nur dem zu, zu dessen Gunsten die zu verlängernde einstweilige Verfügung auch erlassen wurde
GZ 7 Ob 151/14b, 29.10.2014
OGH: Die Mutter argumentiert, dass nicht nur die gefährdete Partei, sondern auch sie von der erlassenen einstweiligen Verfügung betroffen sei, sodass es genüge, dass sie den Verlängerungsantrag gestellt habe, damit die Frist gewahrt sei. Durch den Beitritt der gefährdeten Partei sei ihre Antragslegitimation saniert worden und der Verlängerungsantrag als rechtzeitig anzusehen.
Die Frist, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte. Eine Verlängerung setzt einen Antrag innerhalb der Laufzeit voraus.
Der Anspruch auf Verlängerung steht nur dem zu, zu dessen Gunsten die zu verlängernde einstweilige Verfügung auch erlassen wurde. Die Mutter war damit nicht legitimiert, einen Verlängerungsantrag zu stellen.
Seitens der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen gefährdeten Partei, die allein berechtigt ist, die Verlängerung der erlassenen einstweiligen Verfügung zu beantragen, wurde innerhalb der Laufzeit keine Verlängerung beantragt. Der nach Ablauf der Laufzeit erklärte Beitritt zum Verlängerungsantrag der Mutter kommt allenfalls einem vom Jugendwohlfahrtsträger namens der Minderjährigen verspätet erhobenen Verlängerungsantrag gleich; er bewirkt aber nicht die Sanierung der der Mutter fehlenden Antragslegitimation.