Die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) gilt nicht im Revisionsrekursverfahren
GZ 1 Ob 184/14m, 22.10.2014
OGH: Wenn die Revisionsrekurswerberin darauf verweist, dass die Wirksamkeit der Rangordnungsanmerkungen wegen Zeitablaufs nicht mehr bestehe, verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot des § 66 Abs 2 AußStrG und übersieht offenbar, dass die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) im Revisionsrekursverfahren nicht gilt. Im Übrigen könnten Neuerungen gem § 49 Abs 3 AußStrG auch im Rekurs nur vorgebracht werden, soweit der Rekurswerber sie nicht ohne wesentlichen Nachteil in einem neuen Antrag geltend machen kann.