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Verfahrensrecht

OGH: Neuerungen im Rahmen eines Revisionsrekurses

Die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) gilt nicht im Revisionsrekursverfahren

04. 02. 2015
Gesetze:   §§ 62 ff AußStrG, § 49 AußStrG
Schlagworte: Revisionsrekurs, Neuerungen

 
GZ 1 Ob 184/14m, 22.10.2014
 
OGH: Wenn die Revisionsrekurswerberin darauf verweist, dass die Wirksamkeit der Rangordnungsanmerkungen wegen Zeitablaufs nicht mehr bestehe, verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot des § 66 Abs 2 AußStrG und übersieht offenbar, dass die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) im Revisionsrekursverfahren nicht gilt. Im Übrigen könnten Neuerungen gem § 49 Abs 3 AußStrG auch im Rekurs nur vorgebracht werden, soweit der Rekurswerber sie nicht ohne wesentlichen Nachteil in einem neuen Antrag geltend machen kann.
 

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