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Verfahrensrecht

OGH: Abänderungsantrag iZm nachträglichem Gutachten

Die Gründe eines Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weshalb die in der Rsp des OGH zu dem genannten Klagegrund entwickelten Kriterien auch im außerstreitigen Abänderungsverfahren heranzuziehen sind

04. 02. 2015
Gesetze:   § 73 AußStrG, § 530 ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Abänderungsantrag, nachträgliches Gutachten, neue Tatsachen / Beweismittel

 
GZ 5 Ob 145/14f, 26.09.2014
 
OGH: Nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weshalb die in der Rsp des OGH zu dem genannten Klagegrund entwickelten Kriterien auch im außerstreitigen Abänderungsverfahren heranzuziehen sind.
 
Im vorliegenden Fall rechtfertigt die ehemalige Mieterin eines Geschäftslokals ihren Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Sachbeschlusses über die Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten, das in einem anderen mietrechtlichen Außerstreitverfahren für dasselbe Bestandobjekt einen wesentlich niedrigeren Hauptmietzins festsetzte als das im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten. Es ist zwar richtig, dass beide Gutachten von ein und demselben Sachverständigen aufgrund derselben Befundaufnahme (am 22. 10. 2012) erstattet wurden, sie betrafen jedoch jeweils einen anderen Stichtag. Das erste Gutachten beurteilte den Hauptmietzins zum Stichtag 1. 1. 2012, das zweite hingegen zum 1. 11. 2007. Beide ermittelten den angemessenen Hauptmietzins jeweils anhand von für den jeweiligen Stichtag relevanten Vergleichsmieten. Angesichts der Entwicklung des Immobilienmarkts in dem zwischen den Stichtagen liegenden Zeitraum kann dem Rekursgericht bei der Beurteilung des geltend gemachten Abänderungsgrundes als abstrakt untauglich keine vom OGH aufzugreifende und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vorgeworfen werden.

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