Sobald der Spruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Spruchs ausgeschlossen
GZ 3 Ob 125/14z, 21.08.2014
OGH: Die Entscheidungsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes entsprochen hat. Sobald aber der Spruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Spruchs ausgeschlossen; es liegt in diesem Falle eben keine offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 Abs 1 ZPO, dh kein klar erkennbarer Irrtum des Gerichts, vor. Die Korrektur eines solchen Urteilsspruchs kann daher grundsätzlich nur im Rechtsmittelwege erfolgen.