Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 JN werden bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag selten vorliegen, wird dieses Verfahren doch einerseits einseitig und andererseits in aller Regel schriftlich abgeführt, womit es für den Verfahrensaufwand des Verfahrenshilfewerbers keinen Unterschied macht, ob die Entscheidung durch das zuständige Gericht erfolgt oder einem anderen Gericht übertragen wird
GZ 1 Ob 152/14f, 18.09.2014
OGH: Wie schon das OLG Wien in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, kann gem § 31 Abs 1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei derartige Zweckmäßigkeitsgründe insbesondere in einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie einer Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit liegen können.
Diese Voraussetzungen werden bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag selten vorliegen, wird dieses Verfahren doch einerseits einseitig und andererseits in aller Regel schriftlich abgeführt, womit es für den Verfahrensaufwand des Verfahrenshilfewerbers keinen Unterschied macht, ob die Entscheidung durch das zuständige Gericht erfolgt oder einem anderen Gericht übertragen wird. Aber auch wenn es im Einzelfall erforderlich sein sollte, den Antragsteller zum persönlichen Erscheinen zu veranlassen, um Unklarheiten oder Unvollständigkeiten im Verfahrenshilfeantrag zu beseitigen, wird die Anreise zum an sich zuständigen Gericht in aller Regel zu keinem erheblichen Mehraufwand der Partei führen, der eine Delegation rechtfertigen würde. Im vorliegenden konkreten Fall hätte die Rekurswerberin von B nach Eisenstadt anzureisen, was gegenüber einer Anreise nach Wien keine ins Gewicht fallende Erschwernis bedeutet. Im Übrigen ist im derzeitigen Verfahrensstadium noch keinesfalls klar, ob eine Ergänzung des Verfahrenshilfeantrags erforderlich sein wird und ob diese nicht ohnehin auf schriftlichem Wege erfolgen kann.
Insgesamt vermag die Rekurswerberin der Argumentation des OLG Wien nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Ihre Auffassung, die Delegierung der Entscheidung über ihren Verfahrenshilfeantrag sei eine notwendige Vorstufe für die spätere zweckmäßige Delegierung der beabsichtigten Schadenersatzklage, ist unrichtig. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist noch ganz offen, ob die Verfahrenshilfe bewilligt wird und es tatsächlich zu einer Klageerhebung kommen wird. Sollte die beabsichtigte Amtshaftungsklage in Zukunft eingebracht werden, steht es der Antragstellerin frei, eine Delegierung des Zivilprozesses nach Wien zu begehren, wenn sie der Auffassung ist, dadurch käme es - etwa durch die Verbindung mit bereits anhängigen Prozessen - zu einer Erleichterung und/oder Verbilligung der Verfahrensführung.