Es bestehen derzeit keine rechtlich verbindlichen Normen, die die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten generell verbieten; der Gesetzgeber erwähnt in der ErlRV sogar ausdrücklich psychiatrische Intensivbetten als freiheitsbeschränkende Maßnahme, was bedeutet, dass - zumindest zu diesem Zeitpunkt - vom Vorliegen der in §§ 4 und 5 Abs 3 HeimAufG geforderten Voraussetzung der Zeit- und Fachgemäßheit der Maßnahme ausgegangen wurde; auch der Erlass vom 22. 7. 2014 (BMG-93330/0002-II/A/2014) verbietet den Einsatz erst ab 1. 7. 2015
GZ 7 Ob 134/14b, 29.10.2014
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob in der konkreten Situation am 16. 11. 2013 und am 27. 12. 2013 der Einsatz von einem psychiatrischen Intensivbett zur Gefahrenabwehr zulässig war oder nicht.
OGH: Nach § 3 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung iS dieses Bundesgesetzes vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhungen unterbunden wird. In diesem Sinn liegt eine Freiheitsbeschränkung dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Zunächst ist die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich wesentlich. Durch die Allseitigkeit der Bewegungsbeschränkung unterscheidet sich die Freiheitsbeschränkung (iSd PersFrG und des HeimAufG) maßgeblich von sonstigen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die durch andere Grundrechte (ua Art 2 Abs 1 4. ZPMRK [Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnsitzes], Art 4 StGG [Freizügigkeit der Person, Freiheit der Auswanderung]; Art 6 StGG [freie Wahl des Aufenthalts und des Wohnsitzes]) erfasst sind.
Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch Bewegungsbeschränkungen auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung sind daher ebenso eine Freiheitsbeschränkung, wie die Beschränkung auf einzelne Bereiche der Einrichtung, die Beschränkung auf ein einzelnes Zimmer oder die Beschränkung innerhalb eines Raums.
Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. Hiezu zählt der Gebrauch von speziellen Möbeln, von Kleidung oder Vorrichtungen, die verhindern, dass der Bewohner seinen Körper bewegt oder einen bestimmten Ort oder Raum verlässt. Das Schutzbett („Netzbett“ oder psychiatrisches Intensivbett) stellt ohne Frage ein mechanisches Mittel der Freiheitsbechränkung dar.
§ 4 HeimAufG regelt die materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung in einem Heim oder in einer ähnlichen Einrichtung. Eine Freiheitsbeschränkung des Betroffenen darf ohne oder gegen dessen Willen nur vorgenommen werden, wenn er an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist. Neben den psychischen Beeinträchtigungen wird gefordert, dass der Betroffene wegen dieser Krankheit sich oder andere gefährdet (§ 4 Z 1 HeimAufG). § 4 Z 2 HeimAufG setzt voraus, dass die Freiheitsbeschränkung zur Gefahrenabwehr unerlässlich und geeignet ist. Sie muss zudem in ihrer Dauer und in ihrer Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen sein. § 4 Z 3 HeimAufG fordert schließlich, dass die Gefährdung nicht durch andere pflegerische Maßnahmen, die nicht (oder weniger) in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifen, abgewendet werden kann. Dabei kommt es auf zeitgemäße Pflegestandards an. Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten demnach die Prinzipien der Unerlässlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Die Beschränkung muss zur Erreichung des angestrebten Ziels unerlässlich und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen; es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
Nach § 5 Abs 3 HeimAufG muss die Freiheitsbeschränkung unter Einhaltung der (medizinisch, pflegerisch und betreuerisch) fachgemäßen Standards unter möglichster Schonung des Bewohners vorgenommen werden. Die Bestimmung ist als eine Konkretisierung der bereits in § 4 HeimAufG normierten Verhältnismäßigkeitsprüfung zu sehen (Strickmann aaO 168 f).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 1 HeimAufG steht außer Zweifel.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob der Einsatz eines psychiatrischen Intensivbetts unerlässlich und verhältnismäßig war und den zeit- und fachgemäßen Standards entsprach.
In den Materialien zum HeimAufG finden psychiatrische Intensivbetten als ein Beispiel für eine Freiheitsbeschränkung innerhalb eines Raumes ausdrücklich Erwähnung, und zwar neben „Angurten, Zwangsjacke und ähnlichen Maßnahmen“.
Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurde von Österreich ohne Erfüllungsvorbehalt (Art 50 B-VG) ratifiziert und trat mit 1. 5. 1989 in Kraft (BGBl 1989/74; derzeit gilt es idF BGBl III 2002/198 und BGBl III 2002/199). Das Übereinkommen sieht die Schaffung eines Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vor, das durch Besuche vor Ort die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, prüft. Das Komitee verfasst nach jedem Besuch einen Bericht über die bei diesem Besuch festgestellten Tatsachen. Verweigert die Vertragspartei die Zusammenarbeit oder lehnt sie es ab, die Lage iSd Empfehlungen des Komitees zu verbessern, so kann das Komitee, nachdem die Vertragspartei Gelegenheit hatte, sich zu äußern, mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dazu eine öffentliche Erklärung abzugeben (Art 10 des Übereinkommens).
Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (englisch abgekürzt OPCAT) sieht sowohl einen internationalen als auch einen nationalen Besuchsmechanismus an dem Ort vor, an dem Personen in ihrer Freiheit beschränkt werden. Als internationaler Besuchsmechanismus wird ein Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eingerichtet. Auf Basis der bei Besuchen gemachten Wahrnehmungen spricht der Unterausschuss Empfehlungen aus. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Empfehlungen des Unterausschusses zu prüfen und mit ihm einen Dialog über mögliche Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. Auch dieses Übereinkommen sieht bei einer Weigerung des Vertragsstaates, Maßnahmen iSd Empfehlungen des Ausschusses zu setzen, eine öffentliche Erklärung in der Sache oder eine Veröffentlichung seines Berichts vor.
Weiters wurde im Zuge der Durchführung des OPCAT die Volksanwaltschaft (OPCAT-Durchführungsgesetz [BGBl II 1/2012]) mit ihren Kommissionen seit Juli 2012 mit der Aufgabe betraut, Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch an Menschen mit Behinderungen iSd Art 16 Abs 3 der Konvention zu verhindern. Zu diesem Zweck werden von ihr alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam überwacht (Generalpräventionsmechanismus). Als Beratungsorgan wurde von der Volksanwaltschaft ein Menschenrechtsbeirat eingerichtet. Die Kommissionen berichten der Volksanwaltschaft über ihre Besuche und erstatten ihr Vorschläge für Empfehlungen oder Missstandsfeststellungen.
In seinem Standard hält das CPT fest, dass bestimmte mechanische Zwangsmittel, die in einigen psychiatrischen Krankenhäusern noch zu finden sind, für einen solchen Zweck völlig ungeeignet seien und als erniedrigend eingestuft werden müssten. Handschellen, Metallketten und Gitterbetten würden in diese Kategorie fallen und sollten unverzüglich eingestellt werden. Das CPT ermunterte die Staaten, sich weiterhin dafür einzusetzen, die Zahl der Schutzbetten weiter zu reduzieren.
In seinem Bericht an die österreichische Regierung über seinen Besuch in Österreich vom 15. bis 25. 2. 2009 äußerte das CPT die Empfehlung, psychiatrische Imtensivbetten als Mittel zur Freiheitsbeschränkung von erregten Patienten in allen psychiatrischen Anstalten und Pflegeheimen in Österreich aus dem Verkehr zu ziehen.
Die Volksanwaltschaft verweist in ihrem Bericht an den Nationalrat und Bundesrat des Jahres 2013 auf den Standpunkt des CPT und erklärt nachdrücklich, dafür einzutreten, dass den Empfehlungen internationaler Organisationen zur Abschaffung von psychiatrischen Intensivbetten in Österreich Folge geleistet werde. Als legislative Anregung wird das Verbot der Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten in psychiatrischen Einrichtungen und Pflegeheimen durch Erlass oder Gesetz bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass medikamentöse oder mechanische Freiheitsbeschränkungen nicht häufiger eingesetzt würden, formuliert.
Weder den Standards und Berichten des CPT, noch den Berichten und Anregungen der Volksanwaltschaft kommt normative Kraft zu.
Die UN-Behindertenkonvention trat am 26. 10. 2008 (BGBl III 2008/155) in Kraft. Art 15 enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Anlässlich der Ratifikation hat der Nationalrat gem Art 50 Abs 2 Z 3 B-VG beschlossen, dass das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Es bedarf also der Erlassung von Transformationsnormen, um dem Übereinkommen auch innerstaatlich zur Wirksamkeit zu verhelfen. Solche Normen wurden bisher nicht erlassen.
In 7 Ob 59/13x wurde ausgesprochen, dass der Einsatz einer den Körper äußerst begrenzenden Maßnahme wie eine 4-Punkt-Fixierung gravierender ist als eine Unterbringung in einem psychiatrischen Intensivbett, die dem Kranken eine relativ größere Bewegungsfreiheit erlaubt.
Ganner weist in seiner Glossierung dieser Entscheidung darauf hin, dass der Einsatz von psychiatrischen Intensivbetten seit Jahren vom CPT und der Volksanwaltschaft kritisiert werde. Allein die Tatsache, dass auf den Einsatz in Westösterreich schon lange verzichtet werde, lasse die regelmäßige Verwendung in österreichischen Einrichtungen in einem zweifelhaften Licht erscheinen.
Koppensteiner hält die Entscheidung des OGH insofern für bemerkenswert, als psychiatrische Intensivbetten auch in der Öffentlichkeit in Verruf geraten seien und auch mittlerweile nur mehr in wenigen psychiatrischen Abteilungen bzw Anstalten in Verwendung stünden.
Koppensteiner/Zierl hält fest, dass für manche Praktiker das psychiatrische Intensivbett als weniger gravierende Freiheitsbeschränkung als eine Mehrpunktfixierung weiterhin einen Platz habe.
Füszl kommt zu dem Ergebnis, dass unabhängig von jeder fachlichen Diskussion zur Frage, ob der Gebrauch von psychiatrischen Intensivbetten noch dem Stand der medizinischen oder pflegerischen Wissenschaft entspricht, diesbezüglich schwerwiegende Bedenken im Hinblick auf diverse von Österreich ratifizierte völkerrechtliche Übereinkommen bestünden und damit legislativer Handlungsbedarf gegeben sei.
Mittlerweile verbot der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom 22. 7. 2014 (BMG-93330/0002-II/A/2014) die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten beim Vollzug des UbG und des HeimAufG, wobei im Hinblick auf allfällig nötige Begleitmaßnahmen davon ausgegangen wird, dass ab 1. 7. 2015 derartige Mittel nicht mehr zum Einsatz gelangen.
Es bestehen derzeit keine rechtlich verbindlichen Normen, die die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten generell verbieten. Der Gesetzgeber erwähnt in der bereits dargestellten ErlRV sogar ausdrücklich psychiatrische Intensivbetten als freiheitsbeschränkende Maßnahme, was bedeutet, dass - zumindest zu diesem Zeitpunkt - vom Vorliegen der in §§ 4 und 5 Abs 3 HeimAufG geforderten Voraussetzung der Zeit- und Fachgemäßheit der Maßnahme ausgegangen wurde. Auch der eben angeführte Erlass verbietet den Einsatz erst ab 1. 7. 2015. Selbstverständlich ist geänderten Standards Rechnung zu tragen.
Zu prüfen ist, ob der konkret zur Gefahrenabwehr gewählte Eingriff in die körperliche Integrität des Bewohners zur Gefahrenabwehr unerlässlich war. Die Feststellungen des Erstgerichts sind noch zu unpräzise, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können.
Das Erstgericht nennt zwar „gelindere Mittel“, seine Feststellungen lassen aber nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich deren Anwendung auf die konkrete oder generell auf vergleichbare Situationen bezieht. Es sind daher vorerst unmissverständliche Feststellungen dazu zu treffen, welche Maßnahmen in der am 16. 11. 2013 und am 27. 12. 2013 konkret bestandenen Situationen grundsätzlich eingesetzt hätten werden können und welche Auswirkungen sie auf den Bewohner hätten haben können. Sollte sich nach dieser Prüfung ergeben, dass tatsächlich kein gelinderes Mittel zur konkreten Gefahrenabwehr zur Anwendung hätte gelangen können, wäre der Einsatz des psychiatrischen Intensivbetts zulässig gewesen.