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Zivilrecht

OGH: § 812 ABGB – Antrag auf Nachlassabsonderung

Zur Rechtfertigung des Antrags eines Gläubigers auf Nachlassabsonderung genügt jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern

04. 02. 2015
Gesetze:   § 812 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Nachlassabsonderung, Antrag, Besorgnis

 
GZ 1 Ob 184/14m, 22.10.2014
 
OGH: Die Revisionsrekurswerberin (erbsantrittserklärte Erbin und Antragsgegnerin) zieht nicht in Zweifel, dass zur Rechtfertigung des Antrags eines Gläubigers auf Nachlassabsonderung jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis genügt, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern. Im Verfahren erster Instanz war sie dem Separationsantrag einer Bank unter Hinweis auf dessen fehlendes Sicherungsinteresse entgegengetreten, weil die Antragstellerin Pfandrechte auf sämtlichen nachlasszugehörigen Liegenschaften habe und ihr auch eine Forderungsexekution bewilligt worden sei. Das Rekursgericht hat dagegen ein Sicherungsinteresse der Gläubigerin mit dem Argument bejaht, dass eine (vollstreckbare) Forderung von rund 300.000 EUR bescheinigt sei und die zugunsten der Gläubigerin einverleibten Pfandrechte keine ausreichende Sicherheit darstellten, weil diesen Rangordnungsanmerkungen vorangingen, die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung noch aufrecht gewesen seien.
 
Warum es der Rechtsmittelwerberin nicht möglich wäre, unter Hinweis auf die geänderte Sachlage die Beendigung der Nachlassseparation zu beantragen, ist nicht ersichtlich. Soweit sie darauf hinweist, im Zeitpunkt der Rekursentscheidung seien die Ranganmerkungen nicht mehr wirksam gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich auf diesem Umstand im Rekurs gar nicht berufen hat. Sie hat vielmehr bloß darauf verwiesen, sie habe der Hinterlegung eines Rangordnungsbeschlusses beim Gerichtskommissär zugestimmt und behauptet, der Beschluss befinde sich mittlerweile bereits bei ihm.

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