Im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen) Eintragung ist § 136 GBG nicht anzuwenden
GZ 5 Ob 138/14a, 04.09.2014
OGH: Die vom Antragsteller reklamierte Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt nach stRsp idR dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird. Im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen) Eintragung ist § 136 GBG dagegen nicht anzuwenden. Auch die Lehre lehnt - wie die Rsp - die Berichtigung bereits ursprünglich unrichtiger Grundbucheinträge jedenfalls im Fall konstitutiver Eintragungen ab; eine solche konstitutive Eintragung liegt auch hier vor.