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Zivilrecht

OGH: Abgrenzung streitiger/außerstreitiger Rechtsweg bei vertraglichen Ansprüchen auf Umparifizierung

Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen; die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur „Neuparifizierung“ kann daher im streitigen Verfahren erzwungen werden

04. 02. 2015
Gesetze:   § 8 WEG 2002, § 9 WEG 2002, § 52 WEG 2002, § 40a JN
Schlagworte: Abgrenzung außerstreitiger/streitiger Rechtsweg, Umparifizierung, vertragliche/gesetzliche Ansprüche, Neuparifizierung, Wohnungseigentümer, Miteigentümer

 
GZ 5 Ob 228/13k, 21.2.2014
 
OGH: Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur „Neuparifizierung“ kann daher im streitigen Verfahren erzwungen werden.

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