Home

Zivilrecht

OGH: Abgrenzung ordentliche/außerordentliche Verwaltung bei Abschluss von Versicherungsverträgen

Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung

04. 02. 2015
Gesetze: § 18 WEG 2002, § 28 WEG 2002, § 29 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Abgrenzung ordentliche/außerordentliche Verwaltung, Abschluss Versicherungsverträge, Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümer

 
GZ 7 Ob 192/13f, 29.1.2014
 
OGH: Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Die Eigentümergemeinschaft ist Versicherungsnehmerin, die einzelnen Wohnungseigentümer sind Versicherte. Zur gerichtlichen Durchsetzung der Versicherungsleistung ist die Eigentümergemeinschaft legitimiert.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at