Home

Zivilrecht

OGH: § 33 Abs 2 MRG – grobes Verschulden des Mieters am (qualifizierten) Mietzinsrückstand bei Alkoholkrankheit?

Es kann nicht generell gesagt werden, dass alkoholkranken Personen grundsätzlich kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, wenn sie wiederholt über jeweils längere Zeiträume ihre Zinszahlungspflicht nicht erfüllen

04. 02. 2015
Gesetze:   § 33 MRG, § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, grobes Verschulden des Mieters am (qualifizierten) Mietzinsrückstand bei Alkoholkrankheit

 
GZ 1 Ob 174/14s, 22.10.2014
 
OGH: Da beide Prozessparteien zutreffend davon ausgehen, dass das Räumungsbegehren dann gem § 33 Abs 2 und Abs 3 MRG berechtigt ist, wenn der Beklagten am (qualifizierten) Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob das Verhalten der Beklagten unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen einen Grad an Nachlässigkeit aufweist, wie er an sich sorgfältigen und rechtstreuen Personen grundsätzlich nicht unterläuft. Dabei ist ua auch die Willensrichtung des Mieters, die zur Zahlungssäumnis führte, entscheidend, wobei diese auch aus dem Verhalten des Mieters bei der Zinszahlung in den vorausgegangenen Jahren erschlossen werden kann.
 
Dass die Beklagte erst kurz vor dem nunmehr geltend gemachten Zinsrückstand bereits nicht unerhebliche Rückstände angehäuft und erst wenige Tage vor dem neuerlichen Verzug bezahlt hat, steht ebenso fest wie die Tatsache, dass der Erstkläger sie noch kurz vor Fälligkeit an die bevorstehende Jänner-Miete erinnert hat. Darüber hinaus hat das Erstgericht - wenn auch von der Beklagten in der Berufung bekämpft - festgestellt, die Nachlässigkeit der Beklagten bei der Mietzinszahlung sei auch auf ihr mangelndes Interesse, längerfristig in Österreich zu leben, zurückzuführen, weil es ihr in der Türkei besser gefalle, wo sie ebenfalls durchgehend eine Wohnmöglichkeit habe. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass selbst bei Zutreffen dieser Tatsachenfeststellung ein grobes Verschulden zu verneinen sei, vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Sollte eine - nunmehr nachzuholende - Erledigung der Beweisrüge die erstgerichtliche Feststellung bestätigen, könnte am Vorliegen grober Fahrlässigkeit kein Zweifel mehr bestehen, stünde dann doch fest, dass die Sorglosigkeit der Beklagten keineswegs allein auf ihren Alkoholabusus zurückzuführen ist.
 
Aber auch wenn das Berufungsgericht in der erwähnten Frage zu einer abweichenden Tatsachenfeststellung gelangen sollte, könnte das Vorliegen groben Verschuldens nicht ohne Weiteres verneint werden:
 
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf den Umstand verwiesen, dass die Beklagte ohnehin einen Dauerauftrag zur Bezahlung der Mietzinse eingerichtet gehabt hätte. Dabei hat es aber offenbar übersehen, dass ein solcher Dauerauftrag auch bereits in der Vergangenheit bestanden hat und es dennoch wiederholt nicht zur Begleichung der Mietzinse über das betreffende Bankkonto gekommen ist. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Parteienvernehmung erklärt, die unterlassene Durchführung der Überweisungsaufträge habe ihren Grund offenbar darin gehabt, dass das Konto nicht ausreichend gedeckt gewesen sei. Es ist aber ohne Weiteres einleuchtend, dass die Erteilung eines Dauerauftrags nur dann verlässlich zur Zahlung der angeordneten Beträge führen kann, wenn auch für ausreichende Kontodeckung gesorgt ist. Hat dies die Beklagte - insbesondere unter Berücksichtigung der bereits in der Vergangenheit aufgetretenen einschlägigen Probleme - nicht beachtet, kann sie der Umstand der formalen Einrichtung eines Dauerauftrags keineswegs entlasten.
 
Das Hauptargument des Berufungsgerichts, mit dem ein grobes Verschulden verneint wird, liegt im Hinweis auf die Alkoholabhängigkeit der Beklagten, zu deren Intensität und Konsequenzen aber konkrete Tatsachenfeststellungen fehlen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber keineswegs generell gesagt werden, dass alkoholkranken Personen grundsätzlich kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, wenn sie wiederholt über jeweils längere Zeiträume ihre Zinszahlungspflicht nicht erfüllen. Inwieweit die Tatsachengrundlage in diesem Zusammenhang noch einer Verbreiterung durch weitere Beweisaufnahmen bedarf, ist vom Berufungsgericht zu beurteilen, das in der von der Beklagten erhobenen Verfahrensrüge bereits mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, das Erstgericht habe die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den angesprochenen Fragen unterlassen.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at