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Zivilrecht

OGH: ARB 2003 (Art 8.1.1., Art 9.2.3. und Art 21.4.) und zur Frage, ob die in den Rechtsschutzbedingungen als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der „Alkoholklausel“ vorgesehene Feststellung der Alkoholisierung im Spruch oder in der Begründung einer iZm dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde auch im Deckungsprozess erfolgen kann

Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel Art 21.4. ARB 2003 nicht entnehmen; keine Feststellung zur Alkoholisierung iSd Art 21.4 ARB 2003 im Deckungsprozess

04. 02. 2015
Gesetze:   Art 8.1.1. ARB 2003, Art 9.2.3. ARB 2003, Art 21.4. ARB 2003
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Alkoholklausel, Deckungsprozess

 
GZ 7 Ob 144/14y, 17.09.2014
 
OGH: Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2005) zu Grunde.
 
Mit der Auslegung des Art 19.4. ARB 1994, der mit dem hier zu beurteilenden Art 21.4. ARB 2003 wortident ist, hat sich der OGH bereits zu 7 Ob 255/08p auseinandergesetzt und ausgeführt, dass daraus eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung jederzeit zu vermeiden, nicht entnehmen lässt. Die Auslegung von Art 21.4. ARB 2003 folgt dieser Rsp.
 
Zur Frage der Anzeigepflicht gem Art 8.1.1. ARB 2003 hat der OGH bereits in 7 Ob 6/97a und 7 Ob 41/04m Stellung genommen. Diesen Entscheidungen lagen zwar andere Fassungen der ARB zu Grunde, die aber jeweils mit Art 8.1.1. ARB 2003 wortidente Klauseln enthielten.
 
Der OGH ist auch schon auf die in Art 9.2.3. ARB 2003 vereinbarte Klausel in der Entscheidung 7 Ob 17/12v eingegangen. Darin wurde die nach Ansicht der Beklagten erhebliche Rechtsfrage, ob die für eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der „Alkoholklausel“ erforderliche Feststellung (des diesbezüglichen Umstands im Spruch oder in der Begründung einer iZm dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde) auch im Deckungsprozess erfolgen kann, unter Hinweis auf die stRsp (im Ergebnis, also inhaltlich) wie folgt beantwortet:
 
Feststellungen im Deckungsprozess über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses (des zu deckenden Prozesses) sind, sind für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen werden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses kommt im Deckungsprozess bei Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht in Betracht. Wäre eine Feststellung der Alkoholisierung auch in der Entscheidung des Deckungsprozesses ausreichend, dann wäre der Ausgang des Deckungsprozesses vom Inhalt eines Urteils abhängig, das erst im zu deckenden Prozess gefällt wird.

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