War die Frist bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen, so enthält dieses in Wahrheit keine Leistungsfrist, sodass das angefochtene Erkenntnis mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre; dieses verstößt daher gegen § 21a Abs 2 WRG und § 59 Abs 2 AVG
GZ Ra 2014/07/0011, 25.09.2014
VwGH: § 21a Abs 2 WRG sieht - ähnlich wie § 59 Abs 2 AVG - vor, dass zur Erfüllung von Anordnungen nach § 21a Abs 1 WRG (hier: Verschließung eines artesischen Brunnens auf näher vorgeschriebene Weise) angemessene Fristen gesetzt werden müssen.
Das belangte VwG hat mit dem angefochtenen Erkenntnis den erstbehördlichen Bescheid zur Gänze bestätigt, somit auch hinsichtlich der mit 30. November 2012 bestimmten Leistungsfrist. Diese Frist war bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings bereits abgelaufen, womit dieses in Wahrheit keine Leistungsfrist enthält, sodass das angefochtenen Erkenntnis mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 21a Abs 2 WRG und § 59 Abs 2 AVG verstößt.
Wurde also - wie im vorliegenden Fall - bei einer Anordnung nach § 21a WRG keine angemessene Frist festgesetzt, so belastet dies das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.