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Arbeitsrecht

VwGH: Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld nach § 83c GehG iVm § 4 Abs 1 WHG (iZm Verletzung bei Einsatztraining)

Die Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Wachebedienstete einen Dienstunfall erlitt, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niederriss, stellt eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar, gehört doch die Teilnahme an einem derartigen Einsatztraining zu den exekutivdienstlichen Pflichten des Beamten und wurde auch von ihm unmittelbar ausgeübt

03. 02. 2015
Gesetze:   § 4 WHG, § 83c GehG
Schlagworte: Wachebedienstete, Dienstunfall, Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld, unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten, Einsatztraining

 
GZ 2010/12/0178, 20.10.2014
 
VwGH: Gem § 83c GehG kann dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 und 2 WHG erfüllt, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden.
 
§ 4 Abs 1 Z 1 und 2 WHG normiert die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung des Bundes an Wachebedienstete, wenn ein Wachebediensteter einen Dienstunfall gem § 90 Abs 1 B-KUVG oder einen Arbeitsunfall gem § 175 Abs 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte.
 
Die belBeh vertrat in dem angefochtenen Bescheid die Auffassung, im Beschwerdefall sei die nach § 83c GehG iVm § 4 Abs 1 WHG geforderte unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten (Gefahrenbereich aufsuchen, zB Tatort, oder Verbleiben im Gefahrenbereich, zB am Einsatzort) nicht erfüllt.
 
Durch die Novelle BGBl I Nr 87/2001 sollte - dies geht aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervor - der Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 WHG gegenüber der Fassung vor dieser Novelle erweitert werden.
 
Wie aus den Gesetzesmaterialen ersichtlich, erfolgte die Änderung des Tatbestands insbesondere, weil sich die Einschränkung auf Arbeits- und Dienstunfälle, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachbediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen, in Anbetracht des häufig unter besonders gefährlichen Umständen auszuübenden Exekutivdienst als zu eng erwies. Mit dieser Novelle wurde dieses Tatbestandselement dahin geändert, dass alle Arbeits- und Dienstunfälle erfasst wurden, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erlitten wurden, und eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatten.
 
Die Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Bf einen Dienstunfall erlitt, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niederriss, stellt eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar, gehört doch die Teilnahme an einem derartigen Einsatztraining zu den exekutivdienstlichen Pflichten des Beamten und wurde auch von ihm unmittelbar ausgeübt.
 
Dagegen spricht - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - auch nicht Abs 3 des § 4 WHG (auf den § 83c GehG nicht verweist), wonach der Bund die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene nach § 4 WHG auch zu erbringen hat, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet. Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene gem § 4 Abs 3 WHG auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs 1 Z 1).
 
Ausbildungen, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten absolviert werden, erfüllen bei Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des Erleidens eines Dienst- oder Arbeitsunfalles und des Eintritts einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung die in § 83c GehG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 und 2 WHG. Dass in Abs 3 des § 4 WHG als Voraussetzung für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung nach § 4 WHG weiters Ausbildungen genannt sind, denen sich der Wachebedienstete im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs 1 Z 1), vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sich diese Bestimmung auf den Abs 1 in der Stammfassung bezieht, sodass daraus für die Auslegung des § 4 Abs 1 WHG idF BGBl I 87/2001 nichts zu gewinnen ist.
 
Indem die belBeh die Ansicht vertrat, der vom Bf während eines Einsatztrainings erlittene Dienstunfall sei nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
 

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