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Arbeitsrecht

VwGH: Ersatz von Telefonkosten

Der Dienstnehmer hat keinen Anspruch auf den Ersatz der Kosten für die dienstliche Benützung seines Privathandys, wenn ihm der Dienstgeber ein Diensthandy zur Verfügung stellt

03. 02. 2015
Gesetze:   § 20 GehG
Schlagworte: Dienstrecht, Aufwandersatz, Telefonkosten, Diensthandy

 
GZ 2010/12/0039, 13.11.2013
 
Zwischen dem Bf und seinem Dienstgeber herrschten Meinungsverschiedenheiten über den Ersatz von Gesprächsgebühren im Mobilfunk. Der Bf lehnte die angebotene Zurverfügungstellung eines Diensthandys ab und verrechnete stattdessen jene dienstlich veranlassten Gespräche, die er auf seinem Privathandy führte. Der Dienstgeber lehnte den Kostenersatz ab.
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist der klaren Wortfassung des § 20 Abs 1 GehG zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher aufgrund dieser Bestimmungen nicht abgegolten werden.
 
Ein Mehraufwand muss daher durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein. Notwendigerweise entstanden ist ein Mehraufwand dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht bzw wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre. Abhilfe durch den Dienstgeber durch Naturalbeistellung der notwendigen Mittel schließt einen Aufwandersatz aus. Ein notwendigerweise entstandener Mehraufwand liegt auch dann vor, wenn die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ohne Einsatz eines Vermögens des Beamten nicht zumutbar gewesen wäre.
 
Nach dieser Rsp ist ein Aufwandersatzanspruch des Bf ausgeschlossen. Im Beschwerdefall schaffte nämlich der Dienstgeber durch Naturalbeistellung eines Diensthandys Abhilfe und es wäre dem Bf auch zumutbar gewesen, das Diensthandy zu benützen. Der Bf hat schon deshalb keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weil er sich weigerte, das Diensthandy zu übernehmen und zu benützen.

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