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Baurecht

VwGH: Baugebrechen iSd § 48 Oö BauO

Liegt ein Baugebrechen iSd § 48 Abs 1 Oö BauO vor, so besteht ein öffentliches Interesse daran, dass dieses behoben oder beseitigt wird; hiebei kommt es auf die Frage des Alters des Gebäudes nicht an, zumal sich § 48 leg cit auf alle baulichen Anlagen bezieht, selbst wenn für deren Errichtung keine baubehördliche Bewilligung erforderlich war

03. 02. 2015
Gesetze:   § 48 Oö BauO, § 47 Oö BauO
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Baugebrechen, Alter des Gebäudes

 
GZ 2013/05/0138, 18.11.2014
 
VwGH: § 47 Abs 1 BauO strebt die Erhaltung von baulichen Anlagen in dem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand an, und es besteht eine Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers, diesem Erhaltungsgebot zu entsprechen. Liegt ein Baugebrechen iSd § 48 Abs 1 BauO vor, so besteht ein öffentliches Interesse daran, dass dieses behoben oder beseitigt wird. Hiebei kommt es auf die Frage des Alters des Gebäudes nicht an, zumal sich § 48 leg cit nach der hg Judikatur auf alle baulichen Anlagen bezieht, selbst wenn für deren Errichtung keine baubehördliche Bewilligung erforderlich war. Das Beschwerdevorbringen, dass das auftragsgegenständliche Gebäude 500 Jahre alt sei und es nie eine Baubewilligung dafür gegeben habe, ist daher nicht zielführend.
 
Mit ihrem Vorbringen, dass bei einem Hausverkauf eine Generalsanierung - so insbesondere durch Herstellung eines neuen Verputzes - stattfinden müsse, gesteht die Beschwerde selbst zu, dass die im angefochtenen Bescheid für notwendig erachtete Fassadensanierung erforderlich ist. Im Übrigen entspricht die Auffassung der Landesregierung, dass auf Grund des schadhaften Verputzes wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstiger Witterungseinflüsse die Standsicherheit der Mauern beeinträchtigt werden könne und daher ein Baugebrechen iSd § 48 Abs 1 Z 1 BauO vorliege, der ständigen hg Rsp.
 
Dass, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, eine Gefahr iSd § 48 Abs 1 Z 1 BauO auch auf Grund der Löcher in der südseitigen Giebelmauerabdeckung und der über die Fassade laufenden Aufputzleitungen entstehen könne, wird von der Beschwerde nicht konkretisiert in Abrede gestellt und erscheint plausibel. Gleiches gilt in Bezug auf die geforderte Anbringung von geeigneten Vorrichtungen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis (Schneerechen), ist doch aus § 14 Abs 1 Z 2 BauTG iVm § 3 leg cit abzuleiten, dass das Fehlen solcher Vorrichtungen ein Baugebrechen darstellt. Abgesehen davon ist der Erstbeschwerdeführer der bautechnischen Stellungnahme des Ing K, der nach Durchführung eines Augenscheines die Anbringung von Schneerechen aus technischer Sicht für notwendig erachtete, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für eine Abstandnahme von dem Auftrag zur Anbringung einer solchen Vorrichtung aus einem Grund iSd § 14 Abs 2 BauTG bestand daher keine Grundlage.
 
Auch der Auftrag zur Überprüfung (vgl dazu § 48 Abs 3 BauO) bzw Erneuerung der Dachrinnen und Fallrohre erscheint als unbedenklich, liegt doch die Gefahr der Durchfeuchtung einer Fassade und eines Mauerwerks auf Grund von daran verlaufenden undichten Dachrinnen und Fallrohren auf der Hand.
 
Da somit die Landesregierung zu Recht die Erfüllung der in den Punkten 1. bis 5. und 7. des Bauauftrages angeordneten Maßnahmen als zur Behebung von Baugebrechen iSd § 48 Abs 1 Z 1 BauO notwendig erachtet hat, wobei die Landesregierung im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass von einer Verunstaltung des Ortsbildes durch das desolate Aussehen ohnedies nicht gesprochen werde, geht das weitere Beschwerdevorbringen, dass von einer Verunstaltung auf Grund der Fassadenmängel nicht gesprochen werden könne und mangels einer installierten Heizung keine schädlichen Umwelteinflüsse entstehen könnten, ins Leere.
 

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