Auch wenn die Übermittlung einer Anzeige mit der Aufforderung zur Rechtfertigung nach der Rsp des VwGH eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, erfolgte hier eine Übersendung des Strafantrags infolge Ersuchens um Aktenabschrift per E-Mail ausdrücklich bloß "zur Information"
GZ Ra 2014/09/0018, 05.11.2014
VwGH: Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich nicht entnehmen, worin das VwG im vorliegenden Fall eine rechtzeitige Verfolgungshandlung (bereits durch die Behörde) erblickte. Zu der vom Revisionswerber angesprochenen, im Rahmen der Akteneinsicht erfolgten Übersendung ua der Anzeige per E-Mail ist zunächst festzuhalten, dass sich eine solche dem vorgelegten, den Revisionswerber betreffenden Verwaltungsakt nicht entnehmen lässt. Eine solche erfolgte lediglich hinsichtlich des weiteren Gesellschafters mit dem Hinweis, dass die Anzeige gegen den Revisionswerber gleichlautend sei. Auch wenn im Übrigen die Übermittlung einer Anzeige mit der Aufforderung zur Rechtfertigung nach der Rsp des VwGH eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, erfolgte hier eine Übersendung des Strafantrags infolge Ersuchens um Aktenabschrift per E-Mail ausdrücklich bloß "zur Information".