Mit der gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (aF) erhobenen Beschwerde können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, die in einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet sind; eine nach Auffassung des Bf unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar
GZ 2012/10/0151, 05.11.2014
VwGH: Soweit die Beschwerde die lange Verfahrensdauer rügt und geltend macht, nach "Art und Umfang des Antrages hätte die Entscheidung bereits Jahre früher gefällt werden können und sollen", so genügt es darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden kann.