Eine potentielle gesetzliche Erbin hat im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht, keine Parteistellung
GZ 2 Ob 114/14z, 02.10.2014
OGH: Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Parteistellung der Revisionsrekurswerberin nicht auf § 82 Abs 2 AußStrG stützen kann. Mit ihrem Hinweis, diese Bestimmung lege keine taxative Aufzählung fest und meine nur jene Personen, die jedenfalls im Abstammungsverfahren beizuziehen sind, ist für die Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen. Sie erkennt selbst, dass für alle nicht in § 82 Abs 2 AußStrG genannten Personen auf § 2 AußStrG abzustellen ist, worauf sich aber ihre Parteistellung nicht stützen lässt.
Die Revisionsrekurswerberin ist im Abstammungsverfahren weder Antragstellerin noch Antragsgegnerin (vgl § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG), sodass sie ihre Parteistellung hier nur darauf stützen könnte, dass ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG).
Das Interesse der Revisionsrekurswerberin, die Feststellung der Abstammung des Antragstellers vom Verstorbenen zu verhindern, vermag ihre Parteistellung im Abstammungsverfahren nicht zu begründen. Vielmehr liegt hier lediglich der Fall einer nicht zur Parteistellung führenden Reflexwirkung vor, die keine unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung bewirkt.