Es sind nicht nur solche Umstände offenzulegen, die von vornherein schlagende Ablehnungsgründe sind; dennoch kann nicht jedes einzelne Detail, das nicht offengelegt wird (etwa weil es der Schiedsrichter als unbedeutend einstufen konnte), zur berechtigten Annahme führen, der Schiedsrichter werde sein Amt nicht unparteilich und unabhängig ausüben; vielmehr müsste sich im Einzelfall der Verdacht ergeben, dass der Schiedsrichter diesen Umstand bewusst verschwieg, um eine allfällige Ablehnung zu vermeiden
GZ 18 ONc 5/14a, 13.11.2014
OGH: Ein Schiedsrichter kann nur aus den in § 588 Abs 2 ZPO genannten Gründen abgelehnt werden, nämlich
- wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder
- wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall ist nur die erste Alternative relevant.
Zwar ist mit dem SchiedsRÄG 2006 der in § 588 ZPO aF enthaltene Verweis auf §§ 19 und 20 JN entfallen, doch ist damit keine wesentliche Änderung der Rechtslage herbeigeführt worden. Diese Bestimmungen sind weiterhin von Relevanz, allerdings unter Beachtung des für Schiedsverfahren eigenen Prüfungsmaßstabs.
Nach den zu § 20 JN entwickelten Grundsätzen ist ein Richter dann befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten; es reicht bereits aus, dass die Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Dies ist etwa bei freundschaftlichen Kontakten oder privaten persönlichen Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder ihren Vertretern der Fall.
Die beklagten Parteien werfen dem Schiedsrichter Univ.-Prof. Dr. ***** zusammengefasst vor,
- dieser sei bis zumindest Herbst 2013 rechtsberatend für den Zweitkläger tätig gewesen,
- der Zweitkläger und der Schiedsrichter Univ.-Prof. Dr. ***** seien Mitglieder verschiedener Rotary Clubs in Graz,
- beide Umstände seien vom Schiedsrichter Univ.-Prof. Dr. ***** nicht offengelegt worden.
Wie der OGH in der Entscheidung 18 ONc 1/14p ausgeführt hat, sind nicht nur solche Umstände offenzulegen, die von vornherein schlagende Ablehnungsgründe sind. Dennoch kann nicht jedes einzelne Detail, das nicht offengelegt wird (etwa weil es der Schiedsrichter als unbedeutend einstufen konnte), zur berechtigten Annahme führen, der Schiedsrichter werde sein Amt nicht unparteilich und unabhängig ausüben. Vielmehr müsste sich im Einzelfall der Verdacht ergeben, dass der Schiedsrichter diesen Umstand bewusst verschwieg, um eine allfällige Ablehnung zu vermeiden.
Der Ablehnungsgrund, der Schiedsrichter Univ.-Prof. Dr. ***** sei bis zumindest Herbst 2013 rechtsberatend für den Zweitkläger tätig gewesen, ist aufgrund der von der beklagten Partei vorgelegten Urkunde nicht bescheinigt.
Die Mitgliedschaft des Schiedsrichters Univ.-Prof. Dr. ***** und des Zweitklägers in verschiedenen Rotary Clubs in Graz ist ohne eine weitergehende Verbindung zwischen diesen beiden Personen nicht geeignet, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. In Graz gibt es nach den Feststellungen sieben Rotary Clubs mit etwa 400 Mitgliedern, sodass nicht per se angenommen werden kann, dass alle diese Personen in einem engen persönlichen Kontakt stünden.
Es liegt auch keine Verletzung der Offenlegungspflicht vor. Angesichts der Anzahl der Rotary Clubs in der zweitgrößten Stadt Österreichs und der Mitgliederzahl bestand für den Schiedsrichter Univ.-Prof. Dr. ***** kein Anlass für die Annahme, dass der Umstand, dass auch der Zweitkläger Mitglied eines (anderen) Rotary Clubs in Graz ist, für die Beurteilung einer möglichen Parteilichkeit von Interesse sein könnte.
Die beklagten Parteien werfen weiters dem gesamten Schiedsrichtersenat vor, eine unzulässige „ex parte-Kommunikation“ mit den klagenden Parteien gepflogen zu haben.
Daraus kann keine Befangenheit abgeleitet werden. Den beklagten Parteien musste bewusst sein, dass das Schiedsgericht nach dem Ablehnungsantrag Erhebungen - auch bei dem vom Antrag betroffenen Schiedsrichter - vornehmen muss und aus Gründen des rechtlichen Gehörs auch die klagenden Parteien in das Verfahren einbezieht. Unter den gegebenen Umständen war es auch nicht notwendig, dass das Schiedsgericht den beklagten Parteien, die bereits in ihren beiden Ablehnungsanträgen Befangenheitsgründe darstellen konnten, die Möglichkeit einer (weiteren) Stellungnahme einräumt.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die von den beklagten Parteien in ihren beiden Ablehnungsanträgen geltend gemachten Umstände keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unbefangenheit der Mitglieder des Schiedsrichtersenats erwecken. Die Ablehnung ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Verpflichtung der mit ihren Ablehnungsanträgen erfolglosen beklagten Partei zum Ersatz der im gerichtlichen Ablehnungsverfahrens aufgelaufenen Kosten (Kosten der vom OGH aufgetragenen Äußerung der klagenden Parteien) beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG.