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Verfahrensrecht

OGH: § 589 Abs 3 ZPO – Ablehnung eines Schiedsrichters und zur Frage, inwieweit der Gegenstand des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht durch den seinerzeitigen Ablehnungsantrag vor dem Schiedsgericht eingegrenzt ist

Die Konzeption des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht als Kontrollverfahren des schiedsgerichtlichen Verfahrens bedingt, dass der Verfahrensgegenstand auf den Inhalt des (auf der ersten Stufe gestellten) Ablehnungsantrags eingegrenzt ist; neue Umstände im Antrag an das staatliche Gericht müssen sich daher im inhaltlichen Rahmen des Ablehnungsantrags an das Schiedsgericht halten

28. 01. 2015
Gesetze:   § 589 ZPO, § 588 ZPO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Ablehnung eines Schiedsrichters, Ablehnungsverfahren vor dem Schiedsgericht / vor dem staatlichen Gericht

 
GZ 18 ONc 5/14a, 13.11.2014
 
OGH: Mangels einer Vereinbarung eines Verfahrens für die Ablehnung eines Schiedsrichters iSd § 589 Abs 1 ZPO hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand iSv § 588 Abs 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung (§ 589 Abs 2 ZPO). Bleibt eine Ablehnung in diesem Verfahren erfolglos, kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Verweigerung der Ablehnung bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen (§ 589 Abs 3 ZPO).
 
Zur vierwöchigen Frist nach § 589 Abs 1 ZPO hat der OGH in der Entscheidung 18 ONc 1/14p dargelegt, dass Kenntnis von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts erst dann besteht, wenn die Namen aller Schiedsrichter bekannt sind.
 
Entgegen der Ansicht der klagenden Parteien hatten die beklagten Parteien nicht schon am 17. Dezember 2013 vom gesamten Schiedsrichtersenat Kenntnis, sondern nur von den Schiedsrichtern Univ.-Prof. Dr. *****, em. Univ.-Prof. Dr. ***** und dessen Ersatzmann Hon.-Prof. DDr. *****. Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts wurde am 14. Jänner 2014 Dr. ***** bestellt. Erst am 24. April 2014 konstituierte sich das Schiedsgericht in der Zusammensetzung Dr. ***** (Vorsitzender), Univ.-Prof. Dr. ***** und Hon.-Prof. DDr. *****.
 
Ausreichende Hinweise darauf, dass die Ablehnungsanträge verspätet gestellt wurden, gibt es nicht.
 
Ebenso wie § 1037 dZPO übernimmt § 589 ZPO strukturell und beinahe wörtlich Art 13 des UNCITRAL-Modellgesetzes. Aus diesem Grund kann auch deutsche Literatur und Rsp zur Auslegung der Bestimmung herangezogen werden.
 
Erst nach Absolvierung des „vorgeschalteten“ Ablehnungsverfahrens vor dem Schiedsgericht kann die (erfolglos) ablehnende Partei beim staatlichen Gericht eine Entscheidung „über die Ablehnung beantragen“ (§ 589 Abs 3 Satz 1 ZPO; § 1037 Abs 3 Satz 1 dZPO). Die österreichische Kommentarliteratur hat sich bislang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Gegenstand des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht durch den seinerzeitigen Ablehnungsantrag vor dem Schiedsgericht eingegrenzt ist. Diese Frage hängt auch damit zusammen, inwieweit das Verfahren der zweiten Stufe (vor dem staatlichen Gericht) ein Kontrollverfahren, ähnlich einem zweitinstanzliches Verfahren, oder ein inhaltlich vollkommen eigenständiges Verfahren ist.
 
In Deutschland überwiegt die Ansicht, dass angesichts des vorgeschalteten Verfahrens und der für die Anrufung des staatlichen Gerichts gesetzten Frist ein „Nachschieben“ neuer Ablehnungsgründe ausgeschlossen ist; statthaft sind neue Tatsachen nur insoweit, als sie sich im Rahmen des geltend gemachten Ablehnungsgrundes bewegen. Lediglich nach Lachmann ist ein Nachschieben nicht präkludierter Ablehnungsgründe vor dem staatlichen Gericht zulässig, weil seines Erachtens eine eigenständige, vom Vorschaltverfahren unabhängige Prüfung vorzunehmen ist.
 
Die deutsche Rsp hat sich der von Münch vertretenen Ansicht angeschlossen.
 
Für diese Ansicht sprechen auch in Österreich die besseren Argumente, insbesondere der Wortlaut „Entscheidung über die Ablehnung“: Der Ablehnungsantrag ist jedenfalls vor dem Schiedsgericht zu stellen, das darüber - auf der ersten Stufe - zu entscheiden hat. Auch das staatliche Gericht hat auf der zweiten Stufe „darüber“ zu entscheiden. Selbst die Annahme einer Eigenständigkeit des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht sagt nichts darüber aus, ob in diesem Verfahren - im Verhältnis zum Ablehnungsverfahren vor dem Schiedsgericht - neue Befangenheitsgründe geltend gemacht werden können, die noch nicht den Gegenstand des Verfahrens vor dem Schiedsgericht bildeten. Die Konzeption des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht als Kontrollverfahren des schiedsgerichtlichen Verfahrens bedingt, dass der Verfahrensgegenstand auf den Inhalt des (auf der ersten Stufe gestellten) Ablehnungsantrags eingegrenzt ist. Neue Umstände im Antrag an das staatliche Gericht müssen sich daher im inhaltlichen Rahmen des Ablehnungsantrags an das Schiedsgericht halten.
 

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