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Verfahrensrecht

OGH: Bedingte Prozesshandlungen

Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist

28. 01. 2015
Gesetze:   § 226 ZPO, § 9 AußStrG
Schlagworte: Bedingte Prozesshandlungen

 
GZ 9 ObA 104/14f, 29.10.2014
 
OGH: In der Rsp ist anerkannt, dass die Wirksamkeit von Parteihandlungen in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden darf, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. Dementsprechend steht es jeder Partei frei, dem Gericht eine Reihenfolge der Erledigung ihrer Sach- oder Rechtsmittelanträge durch die Bezeichnung als Haupt- und Eventualanträge vorzugeben. Hier hat die Beklagte - auch noch im Rekursverfahren - als Hauptantrag die Entscheidung über ihre Berufung begehrt und nur hilfsweise die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
 
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts über den Hauptantrag der Beklagten, daher in dem Umfang, in dem es über die Zurückweisung der Berufung entschieden hat (Spruchpunkt 2. des Erstgerichts) wiederherzustellen.
 
Das Rekursgericht wird im fortzusetzenden Verfahren abschließend über den Rekurs der Beklagten, soweit er sich hilfsweise auch gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist richtet, zu entscheiden haben.
 

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