Die Weiterveräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, deren Erwerb der FMA nicht angezeigt wurde, führt nicht zum Wegfall der für die Unterlassung der Anzeige verhängten Sanktionen, sondern stellt einen ebenfalls anzeigepflichtigen Sachverhalt dar
GZ 6 Ob 123/14b, 17.09.2014
OGH: Nach § 20 Abs 1 BWG hat jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20, 30 oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt gem Abs 2 in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut. Die korrespondierende Anzeigepflicht des Kreditinstituts findet sich in § 20 Abs 3 BWG.
§ 20 Abs 4 BWG normiert Sanktionen bei konkreten Pflichtverletzungen, darunter das Ruhen von Stimmrechten, die Bestellung eines Treuhänders (Abs 5) und die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes an diesen (Abs 6).
Aus dem Wortlaut des § 20 BWG im Zusammenhalt mit Art 21 der RL 2006/48/EG bzw Art 26 Abs 2 der RL 2013/36/EU ergibt sich, dass es sich bei § 20 Abs 4 und 5 BWG um verschiedene Tatbestände handelt: Während § 20 Abs 5 BWG nicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige des beabsichtigten Erwerbs voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass der durch einen qualifiziert beteiligten Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, ist § 20 Abs 4 BWG eine Sanktion für die Verletzung der Anzeigepflichten.
Aus dem Charakter der betreffenden Bestimmung als Sanktionsnorm ergibt sich zwingend, dass die bloße Weiterveräußerung der qualifizierten Beteiligung nicht zum Wegfall der Sanktion führen kann. Vielmehr handelt es sich bei der Veräußerung der qualifizierten Beteiligung um einen weiteren, gleichfalls anzeigepflichtigen Sachverhalt, wobei die Verletzung dieser Verpflichtung gegebenenfalls eine weitere Sanktion nach sich ziehen könnte.