Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwider gehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat; im ersten Fall wird vermutet, dass er neuerlich zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt sei, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr); nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt; diese Anspruchsvoraussetzung ist auch im Sicherungsverfahren zu bescheinigen
GZ 4 Ob 157/14p, 21.10.2014
OGH: Es entspricht ständiger und von der überwiegenden Lehre gebilligter Rsp des erkennenden Senats, dass lauterkeitsrechtliche (ebenso wie urheber- und markenrechtliche) einstweilige Verfügungen gem § 24 UWG zur Sicherung entsprechender Ansprüche auch dann erlassen werden können, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, was eine Befreiung von der Anspruchsvoraussetzung bedeutet und deshalb auch dem Antragsgegner eine Gegenbescheinigung (im Einzelfall fehlende Anspruchsgefährdung) nicht ermöglicht.
Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 8 Ob 108/13k betrifft die mit lauterkeits-(urheber- und marken-)rechtlichen einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nicht vergleichbaren Sicherungsanträge nach § 382h EO (Sicherung von Wohnversorgungs-[Folge-]Ansprüchen iZm Scheidungsverfahren). Dort bejaht die Rsp eine bloß widerlegliche Vermutung einer Gefahr. Überdies besteht bei lauterkeitsrechtlichen (und vergleichbaren) Ansprüchen nicht in demselben Ausmaß die Gefahr rechtsmissbräuchlicher Verwendung, weil auch die Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung ist. Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwider gehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er neuerlich zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt sei, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt. Diese Anspruchsvoraussetzung ist auch im Sicherungsverfahren zu bescheinigen.